2279 Utl §. 10. Da die allerhöchste Zusicherung errhellt worden, daß die definitive Bildung der Ministcrialdepartcmentö und des Gesammtministeriums als der obersten collegiallschen Staatsbehörde den künftigen Standen vorgelegt werden soll, so bedarf es nunmehr nicht der Aufnahme dieser Versicherung m die Verfassungsurkunde. Die Bezeichnung des Wirkungskreises des Ministeriums des Cultus durch Erwäh nung des sechsten Abschnitts der Verfassungsurkunde erscheint uns umfassend und an gemessen, und wir nehmen daher diese Abänderung an, haben jedoch dabei darauf ehrfurchtsvoll anzutragen, daß bei dem 53sten §. die Bestimmung hinzugefügt werde: daß die geistlichen Behörden aller Confessionen der Oberaufsicht des Ministe riums des Culrus untergeordnet sind. Utl §. 11. Die Beschränkung des Regierungsvcrwesers auf die Zustimmung des Familicnraths in Fällen, wo eine Veränderung der Verfassung in Antrag kommt, halten wir für ein sehr wünschenswerthes Stcherungsmittel, und sind mit dem bemerkten Zusatz einverstanden. Die von uns gewünschte Bestimmung, daß der Regierungsverweser, in sofern er nicht ein auswärtiger Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen hätte, dürfte der ertheilten Zusicherung gemäß annoch aufzunehmen seyn. utl §. 14. Io. 16. und 17. Da Ew. rc. durch das allerhöchste Decret vom 17. März d. I. den getreuen Stän den zu eröffnen geruhten, daß über die rechtliche Gültigkeit und Zuläßigkeit derjenigen Bestimmungen erhebliche Zweifel entstanden wären, welche über die Succession in das durch die testamentarischen Verordnungen des Königs von Polen und Kurfürstens von Sachsen Friedrich August des H. Majestät vom 3. Mai 1737. und 6. Januar 1747. begründete Hausfideicommiß in den gedachten Urkunden enthalten sind, und uns zu gleich zu erkennen gaben, daß Allerhöchst- und Höchstdieselben auch in dieser Bezie hung besondere Rücksicht auf das Beste des Landes zu nehmen und die testamentari schen Vorschriften über die Erbfolge in dem gedachten Hausfideicommiß für den Fall des Erlöschens des Königlichen Hauses im Mannsstamme als unverbindlich für Sich und Ihre Nachfolger ansehen und denselben daher keine Folge zu geben sei, vielmehr ; jenes im 16ten §. des Verfassungsentwurfs bezeichnete Hausfideicommiß auf den Thronfolger übergehen solle: so glaubten wir, daß sonach diesem Fideicommiß der Charakter des Staatsguts, welches gleichfalls auf den jedesmaligen Thronfolger über- , gehet, von selbst beigelegt worden wäre, und trugen auch deshalb kein Bedenken, die über die Vermehrung des Hausfideicommisscs im Hausgesetz §. 54. enthaltenen Be- j stimmungen, in Verbindung mit dem Inhalt des §. 16. 8ul> lr. des Verfassungsent wurfs in den von uns in Antrag gebrachten löten §. 8ub 10. und 11. mit aufzuneh men, indem wir auch in jenen Bestimmungen die huldvolle Absicht erkannten, durch Vermehrung des Königl. Hausfideicommisscs aus dem Privatvermögen des Königs 278*