tarischen Verordnungen des Königs Friedrich Augusts II. in Vergleichung mit demjenigen, was bereits vom Churfürst Johann Georg I. in seinem Testament vom 20. Juli 1652. festgesetzt worden, ersehen, daß über diese testamentarischen Bestimmungen überhaupt, so wie über die Gegenstände, welche zu diesem Fideieommiß zu rechnen, und ob vorzüglich die seit dem Ableben des Königs Friedrich Augusts II. erworbenen und den im 16. H. des Verfassungs-Entwurfs erwähnten Sammlungen einverleibten Gegenstände als Theile die ses Fideicommisses anzusehen, manche Zweifel erregt werden könnten. Da nun aber die Absicht Ew. rc. dahin geht, daß alle diejenigen Gegenstände, welche als in diesem Fidei- commiß begriffen zu betrachten sind, dem Lande unzertrennt erhalten werden sollen, und wir demnächst hoffen dürfen, daß Allerhöchst-und Hdchstdiefelben den vorstehenden darauf gerichteten ehrfurchtsvollen Anträgen huldreiche Gewährung zu errheilen geruheu werden, so nehmen wir unter dieser Voraussetzung diejenigen Gegenstände, welche in der Beilage 8ud n. 5. verzeichnet sind, als jetzigen Bestand des König!. Hausfideicommisses an, wozu aber annoch diejenigen Erwerbungen aus dem Privarvermögen des Königs hinzu kommen würden, welche im 16'°" §. sul) lr. des Verfaffuugsentwurfs aufgeführt werden, uud wobei wir gedenken, daß zu Beseitigung jedes Mißverständnisses die Bestimmung des Hausgesetzes §. 53. und 5-4. ausführlich aufzunehmcn und sonach auszusprechen seyn wird, daß dem Hausfideicommiß alles dasjenige znwachse, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitul oder an Ersparnissen an dcr Civilliste erworben und worüber derselbe «licht unter den Lebenden verfügte, ingleichen auch dasjenige Ver mögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besaß und mit diesen: Ver mögen erwarb, insofern er nicht über dasselbe unter den Lebenden oder auf den Todesfall disponirt hat. In Betreff des Staatsgutes scheint uns die von uns in Antrag gebrachte Fassung und Bezeichnung desselben, welche auch durch Aufhebung der Absonderung des Familiengurs - dem Verfassungsentwnrfe ganz entspricht, zu Vermeidung jeder Unbestimmtheit dienlich r und angemessen, weshalb wir daher die Beibehaltung derselben, sowie der Bestimmung ! beantragen, daß dasselbe in seinem Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger übergehe, wodurch zugleich der das Sachvcrhältniß, wie uns scheint, nicht ganz richtig bezeichnende Nachsatz, daß der Nachlaß des Königs Staatsgut sey re. z entbehrlich wird. In Folge dieser Anträge bringen wir null folgende Fassung für die §. §. 1-4. 15.. 16. s sey. in ehrfurchtsvollen Vorschlag. §. 14. Das Staatsgut besteht als eine einzige untheilbare Gesammtmasse aus dem, was die Krone an Territorien, Aemtern, Kammergütern, Domaincn, den dazu ge hörigen Fluren, Gebäuden und Jnventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen,