2284 Minister auch ohne Zustimmung der Stände verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des gedachten h. in Kraft. 19. Privatvcrmögcn des Königs ist Alles dasjenige, was der König vor der Erlangung zum Throne bereits besessen hat, und mit diesem Vermögen ferner erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wachst dasselbe bei seinem Ableben dem Haussidcicommiß zu. Ueber dasjenige Vermögen, was der König sonst wahrend seiner Regierung aus irgend einem Privatrcchtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erwirbt, steht demselben die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallt es ebenfalls dem Hausstdcicommisse anheim. Bei Ausscheidung der bei dem 19. §. rttl 1. bemerkten 18,461 Thlr. 12 Gr. — - von der für katholische Kirchen und Schulen auf die Civilliste gesetzten Summe von 30,000 Thlr. — - — - ist unsere Ansicht keineswegs dahin gerichtet gewesen, daß dieselben annoch aus der Civilliste bestritten werden möchten, wie solches aus der bestimmten Erklärung in der Beilage zur Verfassungs - Urkunde 8ud I. 1. ingleichcn aus der am Ende dieser Beilage besindlichen Bemerkung hervorgeht, wo nur des Umstandes gedacht ist, daß es lediglich von der Milde Sr. Majestät des Kö nigs abhängcn würde, ob die Unterstützung für das Krankenhaus zu Friedrichstadt, inglci- chen für ausländische Anstalten aus der in der Beilage IU. 8ub 10. aufgeführten Summe oder aus der Chatoulle ferner zu gewähren seyn möchte, und wir haben cs im übrigen ledi glich den künftigen Ständen zu überlassen, ob und wie weit den katholischen Pfarrgemein den wegen der Parochialbedürfnisse, die nach einer frühem Bekanntmachung zum Theil auch aus Stiftungen bestritten werden, Zuschüsse aus Staatskassen zu bewilligen seyn möchten, da dann auch die evangelischen und die reformirtcn Gemeinden, welche die oft sehr drücken den Parochiallasten aus eigenen Mitteln aufzubringcn haben, mit gleichem Rechte An sprüche dieser Art an die Staatskassen stellen würden, wozu noch kommt, daß die Lycäcn allen Glaubensgenossen offen stehen, auch die katholischen Gemeinden in der Obcrlausttz die Parochiallasten ohne alle Beihülfe aus Staatskassen tragen. Demnächst haben wir 2. zu gedenken, daß die spcciclle Bestimmung über die Art und Weise der Verwendung einer von den künftigen Ständen für Unterhaltung der öffentlichen und dem allgemeinen Nutzen und Vergnügen bestimmten Sammlungen auszusetzcndcn Summe der allerhöchsten Ent-