2285 schließung jedenfalls überlassen bleiben würde; dagegen wir uns außer Stande befinden, eine Gewährung einer diesfallfigen, auf das künftige Budget zu übertragenden Summe zu übernehmen. Die von Ew. rc. geschehene Acceptation der von uns in Antrag gebrachten Beschrän kung der in dem allerhöchsten Decrete vom 1. März für beständig erforderten Civilliste auf die Dauer Allerhöchst- und Höchst-Dero Regierungszeit ist mit der 8ub 3. enthaltenen Erklärung verbunden worden: daß, wenn in künftigen Zeiten von den Ständen die Civilliste nicht in der anjetzt festgesetzten Höhe bewilligt werden sollte, dem König alsdann das Recht zustehen solle, das Domainengut, welches den Staatskassen gegen Gewährung derCivil- liste des Königs und der Gebührnisse der Königl. Familie überwiesen worden ist, wiederum zurück zu nehmen. Wir haben nun deshalb ehrfurchtsvoll vorzustellen, wie unserer Ansicht nach bereits in der von uns in Antrag gebrachten Fassung des 19. welcher die Bestimmung über die Civilliste in sich begreift: daß die mit den Ständen auf die Dauer der Regierungszeit des Königs als Civit- liste verabschiedete Summe als ein Äquivalent für die den Staatskassen überwiese nen Nutzungen des Königlichen Domainenguts zu betrachten sey, die Gewähr enthalten ist, daß von den Ständen stets eine den Nutzungen des Königl. Do mainenguts entsprechende Civilliste zu bewilligen sey, und deshalb sind wir der Meinung, daß es eines solchen Vorbehalts, wie derselbe in dem uns mitgetheilten besondern Para graph ausgesprochen ist, nicht bedürfen wird. Insofern jedoch hierbei ein Bedenken ein treten sollte, so dürfte annoch nach den Worten: „Staatskassen" die Worte: „aufdie jedesmalige Dauer der Regierungszeit des Königs" einzuschalten seyn. Dankbar nehmen wir aber die allergnädigste Erklärung an, daß die anjetzt mit jährlich 500,000 Thlr. — - — - als Civilliste festgestellte Summe, als ein solches angemessenes Äquivalent jederzeit ange sehen werden soll, bitten jedoch der Bestimmung über die Fortdauer der Civilliste nach dem Ableben des Königs den Zusatz hinzufügen zu lassen: längstens aber bis zur Vereinigung über ein neues Budget. Vierter Band. 2/9