vomJ. 1595. 9. in der Eigenschaft „eines sonderlichen Raches" bezeichnet und ohne dem Landragsmarschall untergeordnet zu sepn, von jeher, getrennt von den übrigen Landstän- den, besonders verhandelt und besondere Schriften und Separat-Vom übergeben haben, so wollen doch die Mitglieder dieses OoHoZö die allcrh. Resolution zum 3. Anträge submis- sest annchmen, wenn Ew. K. M. und Ew. K. H. geruhen, die Worte derselben: „es wird ihnen (den §. 60.8uk 1. 2. und 3. erwähnten Mitgliedern) jedoch — anzubringen" mit dem Zusatz: „bei der Staatsrcgierung anzubringcn, welche solche, soweit sie dieselben in den Rechten begründet findet, berücksichtigen wird" in der Verfassungsurkunde selbst aufzunchmen, als warum sie allerunterthänigst bitten. Namentlich würden die Fürsten und Grafen von Schönberg, wenn ihr Antrag «uki 1., ungeachtet der dafür laut sprechenden Gründe und der Anomalie, welche dadurch entstehet, wenn, wahrend nach dem Verfassungsentwurfe in der Regel jeder Hcrrschaftsbesitzer eine Stimme zu führen hat, gleichwohl ausnahmsweise die Besitzer von 5 Herrschaften zusam men nur eine Stimme hatten, um deswillen nicht berücksichtiget werden, weil — wie es in der allerh. Resolution heißt — es bisher so in Ausübung gewesen," —als dann mit um so mehrerm Rechte darauf Anspruch machen können, daß ihnen aus derselben Ursache auch das unbeschrankte Recht der Bevollmächtigung und der Vorstellung oder emes Separat-Voii ganz in der bisherigen Maße verbleibe, sie auch ml 4., über das Herkommen nicht beschwert werden. Indem nun die Mitglieder des Prälaten -, Grafen- und Herren-OoIIoZii sich ihre endliche Erklärung über die Annahme der Verfassungs-Urkunde annoch Vorbehalten, müs sen sich dieselben um so angelegentlicher eine durchgehends beifällige Resolution in aller Un- terthänigkeit erbitten, als namentlich die Abgeordneten des Grafen von Solms-Wilden fels und der Fürsten und Grafen von Schönburg von diesen ihren Committenten, in dem Bcwußtsevn nur wenige und solche Anträge gebildet zu haben, welche sich auf wohlerwor bene Rechte gründen, und weit entfernt in die Befugnisse der Regierung oder ihrer Mit stände einzugreifen und mit dem Geiste der neuen Verfassung unvereinbar zu fepn, vielmehr in dem Wesen derselben liegen und ihnen, vermöge ihrer eigenthümlichcn Verhältnisse und der Stellung, welche sic in der neuen Ständcvcrsammlung entnehmen sollen, unentbehr lich sind — nur unter der Voraussetzung zu der Annahme des 7ten Abschnittes des Verfassungsentwurfs haben autorisirt werden können, daß gedachte ihre vorstehenden An träge und zum wenigsten die 8ud 2. und 3. erwähnten, allenthalben berücksichtiget werden würden. Die Universität Leipzig, indem sie die vorstehenden Anträge ihrer in diesem Colle- gio nut ihr vereinigten Stände lediglich dem weisesten Ermessen Ew. K. M. und Ew. K. H. anheim giebt, erkennt ihrer Scits nut dem treudevotcsten Danke gegen Ew. K. Vierter Band.