2310 M. und Ew. K. H. die am Schlüsse des allerhöchsten Decrets vom 10. August d. I. ihr zu Theil gewordene huldvolle Erwiederung und Zusicherung. Unbefangenen Sin nes hinblickend auf ihre durch die bestehende Verfassung ihr angewiesene gesonderte, und eben dadurch für die Verhandlungen auf den bisherigen Landtagen Sachsens nur wenig wirksame Stellung, welche die Universität von aller gemeinschaftlichen Verhand lung mit ihren geliebten Mitstanden von Ritterschaft und Städten gänzlich ausschloß, konnte sie nicht erwarten, daß diejenigen ihrer Vorschläge die Verfassung selbst betref fend, welche von den ihrer Mitstände im Wesentlichen abwichen und, in Folge des ebenbemerkten Verhältnisses, gar nicht den Stoff einer gemeinsamen Verathung dar geboten hatten, bei der endlichen Zusammenstellung der neuen Vcrfassungsurkunde Eingang und Gehör finden würden. Nichts destowenigcr mußte die Universität, ein gedenk der durch ihre Mitcinberufung ihr obliegenden Pflicht, dieser nach Kräften zu gnügen suchen. Sie that cs, indem sie ihrer Scits die Aufnahme mehrerer nähern Bestimmungen rn die Vcrfassungsurkunde selbst, vorzüglich über die künftige Handha bung der Preßfreiheit und Cenfur, über Patrimonialgerichtsbarkeit, Feudalität und Immunität, über Cultus und Parität, ungleichen über die Stellung und Ausstattung der vaterländischen Unterrichtsanstalten mit Inbegriff der Universität, in Anregung und Antrag brachte, auch dabei über diese, nicht erst für eine weitentferntc noch ungewisse Zukunft, sondern schon für die nächste Gegenwart sehr einflußreichen Wendepunkte des Staarslebens ihre Ansichten mit fteimürhiger Bescheidenheit ausfprach. Das wird auch künftig ihr Beruf und ihre Pflicht bleiben. Im Laufe des gegenwärtigen Land tags ist durch Ew. K. M. und Ew. K. H. landcsväterliche Milde und erhabene Um sicht, so wie durch das, der vielfach tief verwickelten Verhältnisse ungeachtet, dennoch erlangte Einverständnis der gesummten getreuen Stände das schwierige Hauptwerk glücklich vollendet, und die neue zeitgemäßere Ordnung des öffentlichen Lebens be gründet. Unter dem Schutze dieser Ordnung wird, wenn bei dem nächst bevorstehen den Landtage die erwählten Vertreter des Volks von neuem um den Thron Ew. K. M. und Ew. K. H. sich versammeln, das jetzt begonnene Werk, gemäß der von Aller höchst- und Höchstdcnensclben wiederholt ausgesprochenen Absicht und Willensmci- nung, zum gemeinen Besten und zur thunlichstcn Beförderung des Wohlstandes aller Klassen des Volks, allmahlig weiter fortgeführt werden könne. Es wird unter sol chen die Zukunft erhellenden Verhältnissen das Band einer pflichtmäßigen ehrerbieti gen Treue gegen den Thron, einer vertrauensvollen Erwartung und Anerkennung, so wie eines zum Heil und Gedeihen des Ganzen unentbehrlichen wechselseitigen Einver ständnisses immer enger und fester sich knüpfen. Die durch keine menschliche Sorg falt und Verfassung zu befriedigenden, eben nur einseitigen und das Recht Ande rer unbillig anfeindenden Begehren jeglicher Art werden zwar niemals ganz verstum men, aber sie werden, ohne ein verderbliches Uebergewicht zu gewinnen, leicht besei tigt werden können und spurlos sich verlieren.