2328 der Stände provisorische Verordnungen, die bis zur Erklärung der nächsten Stände versammlung Gesetzeskraft behalten, und als eine die Stelle des Gesetzes vertretende Verordnung den nach §. 44. der Constitution nachgelassenen Ausnahmcfall bilden, wo, wie wir, die Ritterschaft, erläuterungsweise hinzuzufügen haben, ein Staatsbürger sei nem ordentlichen Richter entzogen und sonach vor eine Special-Commission zur Un tersuchung gestellt werden kann, zu erlassen, und ist die oberste Staatsbehörde nach ihrer Stellung vorzugsweise geeignet zu beurtheilen, ob ein solcher im gedachten Pa ragraph bezeichnete Fall eingctreten ist; so haben wir die Abfassung und Erlassung der diesem Zwecke entsprechenden Verordnungen lediglich Allerhöchsten und Höchsten weisem Ermessen anheim zu stellen. Dahingegen halten wir es für nothwcndig, daß Ew. K. M. und K. H. in Zeiten der gestörten öffentlichen Ruhe und Ordnung, wie dergleichen nach unsrer, der Ritterschaft, Ueberzcugung jetzt unbezwcifelt vorhanden sind, die kräftigsten Maaßregeln sowohl zu Wiederherstellung als zu dauerhafter Er haltung derselben ergreifen, und wir sind dessen um so mehr gewärtig, je bestimmter Ew. K. M. und K. H. in dem Eingang zu dem beabsichtigten Mandat den ernsten Willen ausgesprochen und es als Allerhöchst- und Höchstihre theure Regentenpflicht erklärt haben, das Leben und Eigcnthum eines jeden von Ihren Untcrthancn durch alle Ihnen zu Gebote stehende, selbst die strengsten, gesetzlichen Mittel zu beschützen, damit nicht dieselben durch frevelhafte Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in dem Genüsse der Vorthcile beeinträchtigt werden, welche Allerhöchst- und Höchstdie- selben durch eine dem Culturzustand und den Wünschen der Nation entsprechende Ver fassung für immer gesichert wissen wollen. Wir verharren in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue Ew. K. M. und K. H. Dresden, am 3. September 1831. rc. rc. jamnttliche anwesende Stände von Ritterschaft und Städten. 236. Schrift der Prälaten, Grafen und Herren, deren Erklärung über die Annahme der Verfassungsurkunde betreffend. Emgcgangen am 4. September 1831. Allerdurchlauchtigster rc. Durchlauchtigster rc. r^^ie vermittelst Decrets vom 29. v. M., den Prälaten, Grafen und Herren ertheil-