1730 §. 13. In der General-Commission werden die Geschäfte, sofern nicht besondere, einzelnen Mitgliedern gegebene Aufträge, hiervon eine Ausnahme machen, collegialisch verhandelt, und es entscheidet bei Verschiedenheit der Ansichten, Mehrheit der Stimmen; bei Gleich heit der letztem sieht dem Präsidenten die entscheidende Stimme zu. §. 14. Mit den obern Landes-Behörden hat die General-Commission sich in Form der Communication zu vernehmen, an die Untern aber Verfügungen zu erlassen. §. 15. Die etwa noch erforderlichen fpeciellen Bestimmungen bleiben einer besonder» In struction vorbehalten. §. 16. Oberste Behörden. Oberste Behörden sind in Ablösungs- und Auseinandersetzungs-Angelegenheiten theils die in höchster Instanz entscheidenden Justiz-Collegien, theils die betreffenden Ministerien. (Oonli-. 2ter Abschnitt Ko. 4. §. 57.) H. Abschnit t. Hauptgrundsätze, das Verfahren und dahin einschlagende Punkte betreffend. §. 17. I. ) Allgemeine Bestimmungen. Das Verfahren in den nach diesem Gesetze zu behandelnden Angelegenheiten, so lange diese selbst bei der Special-Commission oder General-Commission anhängig sind, ist im Allgemeinen summarisch, und es haben gedachte Commissionen auch von Amtswegen (6X oüieio) für die Vervollständigung der factifchen Unterlagen, welche zur Entschei dung nöthig werden können, zu sorgen. §. 18. Die Partheien sollen, wenigstens in dem Termine, in welchem die Rechtsverhält nisse festzustellen sind, persönlich erscheinen, im Fortgänge der Sache können sie durch gehörig instruirte Stellvertreter handeln, welche, wenn ganze Elasten Gleichverpflichteter concurriren, aus deren Mitte zu wählen sind. Gemeinden, als solche, erscheinen durch Syndicen. §. 19. Beistände aus der Elaste der Advocaken sind zwar nicht ausgeschlossen, die Com-