2353 §. 85. 8.) Wirksam. Gesetzentwürfe können nur von dem Könige an die Stande, nicht von den Ständen an den König gebracht werden. bung. Die Stände können aber auf neue Gesetze, so wie auf Abänderung oder Aufhebung Antrag in De. besiehender antragen. ' ''»g auf Gesetze. Jedem Gesetzentwürfe werden Motiven beigefügt werden. §. 86. Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretirt werden. Gesetzen. §. 87. Der König erläßt und promulairt die Gesetze mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände und crtheilt die zu deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, sowie auf Gesetze und die aus dem Aufflchts- und DerwaltungSrechte fließenden Verfügungen und Verordnungen. Verordnungen, besonders auch §. 88. Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedür- in dringenden sende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder Abände rungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze. Dafür, daß das Scaacöwohl die Eile geboten, sind sämmtliche Minister verantwort lich. Sie haben deshalb inSgesammt die Verordnungen zu contrasigniren, auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden. H. 89. In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse kann die Regierung durch Ausführung der die ermangelnde Zustimmung der Stände nicht gehindert werden. Sie treten sofort mit der vom Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch die zur Aus führung derselben erweislich erforderlichen Mittel aufgebracht werden, wobei jedoch die Mit wirkung der Stände in Ansehung dec Art und Weise der Aufbringung dieser Mittel, in soweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht ausgeschlossen wird. H. 90. Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzvorschlag noch während der Zurücknahme ständischen Discussion darüber zurücknehmcn. Dasselbe kann geschehen, wenn ein Gesetz, Vorschlag zwar von der Mehrheit der Kammern angenommen wird, dabei aber die §. 129. erwähnte Absonderung der Abgeordneten eines Standes eingecreten ist.