2357 §. 107- Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine besondere Staatsschulden- Staatsschulden- caste, welche unter die Verwaltung der Stande gestellt ist. Diese Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß mit Hülfe der von ihm er- nannten und vom Könige bestätigten Beamten geführt. Er hat auch bei erfolgender Auf. lösung der zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen Ständeversamm lung und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses fortzusehen. Der Regierung steht vermöge des OberaussichtSrechtS frei, von dem Zustande der Caste zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen. Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der obersten Rechnungsbehörde geprüft und bei jedem ordentlichen Landtage (§. 115.) den Ständen zur Erinnerung und Justi. stcacion vorgelegt. Nach erfolgter Jusiistcation wird das Resultat der Rechnungen im Namen der Stände durch den Druck bekannt gemacht. § 10.)Verhäitniß der Stände in Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die Erhaltung des Staatsguts und Bezug auf das des Königlichen Haussideicommistes in der §. 18. und 20. angegebenen Maaße Z" wachen. commiß desKö- niglichenHaufts. §. 109- Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige 1t.) Pekinons- Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen. Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Lan- desverwalcung oder Rechtspflege. Eben so ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegen stände sich beziehende Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese ent scheidet, ob und aus welche Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich in Felge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Uibereinsiimmung beider Kam mern an den König gebracht werden kann. 12.) Deren Recht der Be schwerde. §. 110. Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von Ministerial- Departements (§. 41.) über die Anwendung der Gesetze in der LandeSverwalkuug und Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein anbringen. Vierter Band. 288