2358 Zu Begründung solcher Beschwerden ist §. 43. die Contrasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen in Regierungöangelegenheiten, welche der König eigenhändig unterzeichnet, angeordnet. Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen der den Ministerial-Departe ments untergeordneten Staatsdiener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement verge bens Klage geführt, oder sonst die gesetzlichen Vorschritte gethan hat. §. 111. Recht der Stau- Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unterthanen, nicht aber Deputationen derUttterthanen Körperschaften annehmen. Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf anzunehmen, dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerial. Departement gelangt und daselbst ohne Abhülfe geblieben sei, so bleibt sie unberücksichtigt. Im entgegengesetzten Falle und wenn den Ständen die Beschwerde begründet erscheint, bleibt ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder an das betreffende Departement oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Discussion in bei- den Kammern, dem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebniß dec Erörterung wird ihnen eröffnet werden. . , §- 112- 13. ) Königliche Sanrtivn der Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit des Landes Bezug haben, be- schi'üss^ni' Lau- um wirksam zu werden, der ausdrücklichen Sanktion des Königs. desangelegen- heiten. §. HZ. 14. ) Königliche Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Antrag wild ihnen eine Ent- nnf^d^si" ," Schließung, und zwar im Ablehnungsfälle unter Angabe der Gründe, wo möglich noch wäh- schcn Anttägc/ "nd der Scändeversammlung erlheilt werden. Dieß gilt insbesondere auch, wenn der An trag auf Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet war. §. 114. 15. ) Ständische Die Siändeversammlung darf mit Königlicher Genehmigung zu Vorbereitung bestimmt Deputationen anzuzeigender Veralhungögegenstände und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen ^dcs^'andtage" Angelegenheiten, welche die Königliche Sanktion erhallen haben, Deputationen ernennen, welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern zusammen- treten und thätig seyn können.