2359 III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem. §. 115. Der König wird längstens alle drei Jahre einen ordentlichen Landtag eknberufen und J-) Landtag, außerordentliche, so oft es Gesetzgebungs- oder andere dringende Angelegenheiten erfordern, Ein^ Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist jedesmal nölhig, wenn ein Regie- bcrusimg zu sel- rungSwechsel eintritt; die Einberufung erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate. b-gem. Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von der jedes maligen Bestimmung des Königs ab. Zu jedem Landtage werden die Stände mittelst einer von der obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekanntmachung in der Gesetzsammlung und durch an jeden zu erlassende Missiven einberufcn. §. 116. Der König ordnet den förmlichen Schluß der Ständeversammlung an, kann auch solche Schluß u. Ver- vectagen und die zweite Kammer auflösen, wodurch zugleich die erste für vertagt erklärt wird. der zweiten Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern. Kammer. Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die Wahl neuer Abgeordneten zu selbiger und die Einberufung der Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monace erfolgen. §. 117. Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung entweder in eigener Person, EiitiMing "dcr oder durch einen dazu bevollmächtigten Commissar. Stäudever- sammlung. §- 118. Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln, noch nach dem Schluffe oder der Vertagung des Landtags, oder Auflösung der zweiten Kammer versammelt blei- ^„miungen. den und berachschlagen. §. 119. Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine förmliche Urkunde, den Land- Landtags-Ab tagsabschied, zusammengefaßt, welche die Königliche Erklärung über die Verhandlungen mir den Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig vollzogen, den Ständen bei ihrer Entlassung urschriftlich ausgehändigt und in die Gesetzsammlung ausgenommen wird. 120. Die Stände, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche Kraft Tage u. Reise erblichen Rechts, oder als Abgeordnete der Capitel und der Universität, auf Landtagen er- ^ände^ scheinen, bekommen, insofern sie nicht an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, bcstän- 288*