2362 §.132. ^che'fiä'idiftde' DK Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich vereinigt haben, werden Schriften. En eine gemeinschaftliche ständische Schrift zusammengefaßt, welche, von den Vorständen bei der Kammern im Namen der Sländeversammlung unterzeichnet, bei der obersten Staats behörde eingereicht wird. §. 133. d" Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication zwischen der Negierung und obcrstenStaats-Ständen bestimmt; auch die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbehörde behvrde. in unmittelbarer Gcschäftsbeziehung. §. 134. ^U'der dc^^'i Die Mitglieder des Ministern und die Königlichen Commissarien haben den Zutritt zu inüttii und Kö-Sitzungen der Kammern, können an den Discussionen Antheil nehmen und haben das mglicher Cem- Recht, zu verlangen, nach Schlüsse derselben nochmals gehört zu werden, treten aber, wenn, "S?u?en"dtt" ^viel die Commissarien betrifft, diese nicht selbst Mitglieder der Kammer sind, bei der Ab- Kammern? stimmung ab. Nach ihrem Abtritte darf die DiScussion nicht von Neuem ausgenommen werden. §. 135. d?/^Verd,nd Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf den Antrag lunaen. der Königlichen Commissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig ach ten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer we, nigstenS ein Viertheil der Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitrelen muß. §. 136. Druck der Pro- Die über die Verhandlungen ln den Kammern aufgenommenen Protokolle werden durch VcrdMidlüugeu den Druck bekannt gemacht, wenn nicht die Geheimhaltung in einzelnen Füllen durch die in den Kam- Kammer beschlossen wird. Um die Redaktion in angemessener Weise zu besorgen, ist eine mcrn. besondere verantwortliche Deputation zu ernennen. §. 137. Bc;ug'iakme Die nähern Bestimmungen über den Landtag und den Geschäftsbetrieb bei selbigem "r'!gsordnun^ enthalt die Landtagsordnung. Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung. §. 138. 1.) Zusage des Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung in Gegenwart des Gesammtmi. Königs und Re- nisterii und der beiden Präsidenten der letzten Ständeversammlung bei seinem Fürstlichen