2365 chung ein vom Könige ernanntes und ein rechtskundiges von den Ständen gewähltes Mitglied. Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämmtlichen Mitgliedern, mit Ein schlüsse des Präsidenten, nach Stimmenmehrheit zwei Referenten gewählt. Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mitglied, so muß der Correferent ein von den Ständen gewähltes seyn, und umgekehrt. Im Falle der Stimmengleichheit bei dieser Wahl entscheidet die Stimme des Prästdenten. §. 147. Bei jedem Beschlüsse muß eine gleiche Anzahl vom Könige bestellter und von den Ständen gewählter Mitglieder anwesend seyn. Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleich durch anderweite Ernennung oder durch Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt das letzte Mitglied von der überzählenden Seite aus, doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn. Dem Präsidenten sieht außer den §. 140, und 153. bemerkten Fallen keine Stim me zu. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung. Die Acten des StaatSgerichtshofs werden durch den Druck bekannt gemacht. §. 148. Das Strasbefngniß des StaatSgerichtshofs erstreckt sich nur auf ausdrückliche Mißbil ligung des Verfahrens oder Entfernung vom Amre. Wenn selbiger die in seiner Competeuz liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschlicßen, so bleibt nicht nur dem ordentlichen Richter Vorbehalten, gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen, sondern der Staats, gerichtshof hat auch diesem Richter von dem Ausgange der verhandelten Anklage Nachricht zu geben. §. 149. Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofs findet keine Appellation, wohl aber die Berufung auf ein anderweites Erkenntniß statt. In diesem Falle sind zwei andere Mit glieder als Referent und Correferent dergestalt zu wählen, daß, wenn bei dem ersten Er kenntnisse der Referent ein vom Könige bestelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent ein von den Ständen gewähltes seyn muß, und umgekehrt. Auch ist zu einem solchen an- derweiten Verspruch der Gerichtshof noch um zwei Mitglieder zu vermehren uud daher Kö niglicher Seits noch ein Mitglied eines hohem Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständi scher Seits aber einer der nach §. 143. vorher bestimmten Stellvertreter einzuberufen. Vierter Band. 289 Strasbefngniß des Staatsge richtshofs. Rechtsmittel gegen dessen Er kenntniß.