2360 §. 150. Verfahren des Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern auch das ihm kii'dcr zustehende Begnadigungsrecht nie dahin ausdchnen, daß ein von dem Staatsgerichlshofe in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdienst in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder in einem andern Justiz- oder Staatsverwaltungsamte angesiellt werde, dafern nicht in Rücksicht der Wiederanstellung das Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurteilten enthält. §. 151. Resignation des Die Resignation des Angeklagten hat auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren und .lngttlugrui. Urtheilöspruch keinen Einfluß. 152. 5.) Anträge ans Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der VerfassungS- rdl-r "Erläute-"uf Zusähe zu derselben, können sowohl von dem Könige an die Stände, rung der Ver als von den Ständen an den König gebracht werden. sassungsurkuii- Zu einem gültigen Beschlüsse in dieser Angelegenheit wird die Uebereinstimmung bei« sähe zu sellügcr der Kammern und in jeder Kammer die Anwesenheit von drei Viertheilen der verfassungs mäßigen Zahl der Mitglieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der An wesenden erfordert; auch kann von den Ständen ein solcher Antrag nicht eher an den Ko- nlg gebracht werden, als bis in zwey ordentlichen unmittelbar auf einander folgenden Sian- deversammlungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem ersten nach Publication der Verfassungsurkunde zu haltenden Landtage kann aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung, oder ein Zusatz zu selbiger in der Standcversammlung weder beantragt, noch beschlossen werden. §. 153. 6.) Erledigung zweifelhafter Punkte in der Vcrfassungsur- kunde. Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uebereinkunfc zwischen der Regierung und den Ständen beseitigt werden kann, so sollen die für und wider streitenden Gründe sowohl von Seiten der Regie, rung, als der Stände, dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden. Zu diesem Behufe ist von jedem Th-ile eine Deduction dem Gerichtshöfe zu übergeben, solche gegenseitig mitzuthcilen und in einer zweiten Schrift zu beantworten, so daß jedem Theile zwei Schriften freistchen. Bei der Entscheidung giebt im Falle der Stimmengleich heit die Stimme deö Präsidenten den Ausschlag. Der hierauf ertheilte Ausspruch soll als authentische Interpretation angesehen und be folgt werden.