2367 §- 154. Alle Gesche, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer ausdrücklichen Bestim- 7.) Aufhebung mung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, stnd insoweit un. gültig. in Widerspruch Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen für das Staatsgrundgeseh Unseres König- reichs hiermit erklären, ertheilen Wir zugleich bei Unserm Fürstlichen Worte die Versiche-nungen undOb- rung, daß Wir nicht nur die darin enthaltenen Zusagen selbst genau erfüllen, sondern auch ftrvaiizcu. diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen kräftigst schützen wollen. Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtiges Staatsgrundgeseh eigenhändig unterschrie ben und mit Unserm Königi. Siegel versehen lassen. So geschehen und gegeben zu Dresden, am Vierten September, im Jahre nach Christi, Unsers Erlösers und Seligmacherö Geburt, Ein Tausend Acht Hundert, und Ein und Dreißig. Anton. Friedrich August, H. z. S. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. D- Johann Daniel Merbach.