1756 welche im VII. Abschnitt 160. e. und 0., im zweiten aber diejenigen, welche im IV. Abschnitt enthalten sind, und darin übereinstimmen, daß die Truppen einzuguartiren seyn würden, ohne daß das Land aus irgend einem Grunde eine Verbindlichkeit haben könnte, einen Beitrag dazu zu leisten. Auch vermögen wir ohnedem anjetzt nm so we niger irgend eine Theilnahme an diesem Aufwande auf die Stenercassen zu übernehmen, je größer die Summen find, die wir in der unterm 22. April d. I. ehrfurchtsvoll über reichten Schrift zu Bestreitung des außerordentlichen Militairaufwands bereits vor schußweise auf künftige Berechnung überwiesen haben. Sollten übrigens die Umstande so gebietend seyn, daß diese Maasregel als eine fortdauernde festzuhalten, und dabei die Casernirung der Truppen nothwendig oder räthlich feyn würde, die Kosten der Casernirung aber der Stadt Dresden, in welcher eine größere Anzahl Cavalerie schon früher einquartirt war, nicht angefonnen werden sollten, so halten wir dies für einen Gegenstand, welcher der Beratschlagung der künftigen Ständeversammlung vorzubehalten feyn möchte. Indem wir daher uns genöthigt sehen, diese Anforderung ehrfurchtsvoll abzulehnen, verharren wir m der tiefsten Ehrfurcht und unwandelbarer Treue Ew. K. M. und K. H. Dresden, re. re. am 9. Juni 1831. sämmtliche anwesende Stande von Ritterschaft und Städten. 208. Decret an die Landstände. Die Unterstützung der hieriandkschen Fabrikation betreffend. Eingegangcn den 11. Juni 1831. (§r. K. M. und Sr. des Prinzen Mitregenten K. H. ist neuerdings der Antrag ge schehen, daß, zu Unterstützung der gänzlich darniederliegenden Fabrikation zu Reichen bach, den wohlhabendem Tuchmachern daselbst ein Vorschuß von 20,000 Thlr. —- —- gegeben werden möge, mit Hülfe dessen sodann den unbeschäftigten Merinowebcrn Lohnarbeit verschafft werden könne. Nun sind zwar kleinere Vorfchußbewilligungen zum Besten des Fabrikwesens schon seither bisweilen in geeigneten Fällen vorgckommcn und würden in dieser Maaße