Staatsbedürfirissen, mit Einschluß der Civilliste in der von uns erbetenen Beschränkung und eines angemessenen Reservefonds, nicht allein ein zum Besten des Landes zu verwen dender Uebcrschuß verbleibt, sondern, daß auch dieser Ueberschuß durch die von uns be zeichneten, eben so wünschenswerrhen als zu ermöglichenden Ersparnisse bedeutend sich vermehren wird, so haben wir uns nicht verbergen mögen, daß doch im Laufe einer lan gem Zeit und rn Folge der Ereignisse derselben, jene Mittel geschwächt und diese Bedürf nisse erhöht werden können. Dies führt uns aber dahin, jener ehrfurchtsvollen Bitte um Beschränkung der Civilliste, in Hinsicht ihrer Höhe, auch die zwcire Bitte hinzuzufügcn, Ew. Königl. Majestät und Äön. Hoheit wollen diese Civilliste nur auf die Dauer Al lerhöchst Ihrer, als der beiderseitigen allerhöchsten und höchsten Paeiscenten Rcgie- rungszert huldreichst beschränken, und in die Verfassungs-Urkunde für künftige Zei ten die.Bestimmung aufnchmen lassen, daß die Civilliste künftig nur auf die Dauer der jedesmaligen Regicrungszeit mir den Ständen festgcstellt werden solle. Noch haben wir eines Gegenstandes zu gedenken, der uns zu wichtig erscheint, als daß wir ihn ganz nut Stillschweigen übergehen könnten; cs ist die Frage über die Oeffent- llchkeit der künftigen Ständeverhandlungen. Schon längst haben die getreuen Stände bei mehrern Landesversammlungen die Notwendigkeit dargestellt, die Nation mit den Verhandlungen der Stände bekannt zu machen und dadurch die falschen und ungünstigen Urtheile zu beseitigen, die von Zett zu Zeit, ohne alle Kenntnis der Verhältnisse, über die Wirksamkeit der Stände öffentlich verbreitet wurden, und wiederholt ist darauf auf merksam gemacht worden, wie wenig die nach dem Schluß des Landtags bekannt ge machte kurze summarische Ucbersicht der Verhandlungen dem Bedürfnis der Zeit gnügen könne. Sollten nun die künftigen Stände ihre Laufbahn bei geschlossenen Thüren be ginnen, so würde das allgemeine Mistraucn, der vorherrschende Character dieser be wegten Zeit, vielleicht auch die Verlaumdung, ihrem Wirken entgegenrretcn. Nur durch die Oeffentlichkcir kann in die Formen der ständischen Repräsentation Geist und Leben ge bracht werden, nur durch die Oeffenrllchkeit kann sich das constitutionelle Staatsleben entwickeln und forrbilden; die Oeffentlrchkeir ist die sicherste Gewähr der neuen Verfas sung, sic enthalt das beruhigende Princip, vor ihr tritt der Eigennutz und die Anmaa- ßung furchtsam zurück, durch sie wird die Wohlthar der Constitution ein allgemeines Gut, durch sie erhält die Liebe und das Vertrauen zu den Regenten stets neue Nahrung, die Ehrfurcht gegen das Gesetz wird um so größer, der Gehorsam um so williger, je allge meiner aus den öffentlichen Verhandlungen der Stände die Notwendigkeit und Zweck mäßigkeit des Gesetzes sich darstellt; die Oeffentlichkett der ständischen Verhandlungen ist aber auch das einzige Mittel, das Vertrauen der Wähler zu den Repräsentanten zu erhal ten , die Tüchtigkeit der von ihnen erwählten Abgeordneten zu bemessen, die Fassung ir- i nger Ansichten zu verhindern und bei dem Volke wahre Theilnahme an der Constitution : zu erwecken. Die Befangenheit, welche vielleicht anfangs manches Mitglied der Kam- r mern abhalten könnte, seine Meinung in einer öffentlichen Sitzung wortreicher als in einer