189. Decrtt an bil xandsländc. Die §. §. 16. der Entwürfe zur Verfassungsurkunde und des Haus- gesehes betreffend. Cingegangcn den 17. Mar; 1831. dem Entwürfe der Vcrfassungsurkunde welcher den getreuen Ständen mir dem Decrete vom Istcn d. M. vorgelegt worden, ist §. 16. enthalten, daß der Besitz des daselbst naher angegebenen Königlichen Haus-Fidcicommisses in dem Königs Hanse Albertinischer Linie nach der Primogenitur-Erbfolge auf den König übergehe, und die fernem Bestimmungen über selbiges lediglich Gegenstand der Hausgesctze waren, und §. 16. des durch das Decrct vom 3. d. M. der getreuen Landschaft mirgctheilren Entwurfs zum Hausgefetz ist bestimmt, daß in Ansehung des §-16. der Verfassungs urkunde bezeichneten Haus-Fidcicommisses die Successton nach den in Weil, des Kö nigs von Polen und Churfürsten von Sachfcn Friedrich August des II. Majestät te stamentarischer Disposition vom 3. Mai 1737. und deren Erläuterungen vom 6. Januar 1747. enthaltenen Vorschriften Statt finden solle. Se. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregcnten Königs Hoheit haben je doch in Erwägung gezogen, wie schon früher, alsbald nach dem Ableben des Testarors und beim Regierungsantritt Weil, des Churfürsten Friedrich Christian über die rechtliche Zuläsfigkeit und Gültigkeit obgedachter, die künftige Succeffion in das erwähnte Fidei- commiß betr. testamentarischen Bestimmungen erhebliche Zweifel entstanden, diese Be stimmungen auch bisher von den Nachfolgern des Testators in der Regierung noch nicht anerkannt worden find, und es finden Sich daher Allerhöchst- und Höchstdiefelben nach anderwciter Bcrathung und mit besonderer Rücksicht auf dasjenige, was hierbei dem Lande das Zuträglichste sey, zu der Erklärung bewogen, daß Se. Königs Maj. 213*