Antrag 1. Die zweite Kammer wolle beschließen: diejenigen Normativbestimmungen zur Beschleunigung des Geschäftsganges, welche laut Beschluß der zweiten Kammer vom 9. October 1869 für die damalige Session einstimmig angenommen worden sind, als maßgebend für den Geschäftsgang, die Berathung und Beschlußfassung in der zweiten Kammer des Landtags in den jenigen Fällen, in welchen im Einverständniß der Regierung ein Abgehen von den in der Landtagsordnung vorgeschriebenen Formen beschlossen wird, auch für die Dauer der gegenwärtigen Session anzunehmen. Motive: Beschleunigung des Geschäftsganges. Dresden, den 4. December 1871. Or. gur. Minckwitz. NormativbestimmumM zur Beschleunigung des Geschäftsganges. Beschluß der zweiten Kammer vom 9. October 1869. 8 1. Die Nichtverlesung der gedruckten Deputationsberichte sammt den Königlichen Dekreten vor dem Eintritte in die Verhandlungen darüber wird zur Regel gemacht und in diesem Sinne jedesmal die Zustimmung der Regierung dazu nachgesucht. Bemerkung: In der Sitzung hat Herr Staatsminister von Nostitz-Wallwitz Namens der Staatsregierung erklärt, daß dieselbe im Voraus auf die Einholung ihrer Zu stimmung in jedem einzelnen Falle verzichte. 8 2. Die Landtagsschriften werden in der Regel nicht verlesen, sondern zur Einsicht für die Mitglieder ausgelegt und nach einer Frist von 24 Stunden, wenn keine Ausstellungen dagegen erhoben worden, für genehmigt erklärt. 8 3. Ebenso die täglichen Protokolle über die Sitzungen unter den gleichen Be dingungen. 8 4. Die mündliche Begründung von Anträgen nach A 107 der Land tagsordnung fällt weg. 8 5. Wenn die Kammer beschließt, im einzelnen Falle über Gesetzesvorlagen der Staats regierung, sowie Anträge der Mitglieder der Kammer, anstatt sie in Gemäßheit der Land tagsordnung einer Deputation zur Vorberathung und Berichterstattung zu überweisen, die Berathung im Plenum der Kammer vorzunehmen, oder, ohne jede besondere Vorberathung,