28 . in die Schlußberathung einzutreten, so wird die Kammer in jedem einzelnen Falle die Königliche Staatsregierung um ihre Zustimmung dazu ersuchen, daß die Berathung und Beschlußfassung abweichend von der Landtagsordnung nach folgenden Normen geschehe: 8 6. Die Vorberathung im Plenum der Kammer darf in der Regel frühestens am dritten Tage, nachdem die Gesetzesvorlage oder der Antrag gedruckt in die Hände der Mitglieder gekommen, erfolgen. Anträge und Abänderungsvorschläge sind schriftlich zu stellen, bedürfen aber keiner Unterstützung. Es kann jedoch in jedem Stadium der Vorberathung ein Beschluß auf Verweisung der Sache an die Deputation und auf den Geschäftsgang vor derselben gefaßt werden. Nach dem Schluffe der Vorberathung stellt der Präsident mit Zuziehung des Vice präsidenten und der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse nebst der Vorlage zusammen. Diese Zusammenstellung wird ohne weiteren Bericht auf die Tagesordnung des Plenums gebracht und erfolgt die Berathung frühestensam zweiten Tage, nach dem die Zusammenstellung in die Hände der Mitglieder gelangt ist. 8 7. Wird von der Kammer mit Genehmigung der Königlichen Staatsregierung beschlossen, ohne besondere Vorberathung in die Schlußberathung einzutreten, so ernennt der Präsident zwei Berichterstatter (Referenten und Correferenten), welche mündlich über den betreffenden Gegenstand berichten. 8 8. Im Falle einer abweichenden Beschlußfassung der er st en Kammer wird der Gegenstand der zuständigen Deputation überwiesen und findet das Z 122 flg. der Landtagsordnung vorgeschriebene Ver fahren statt. Antrag 2. Unterzeichneter stellt den Antrag, eine außerordentliche Deputation für Revision der Landtagsordnung, bestehend aus 7 Mitgliedern, in nächster Sitzung zu wählen. Or. Wigard. II. Beilage zum Protokoll vom 5. December 1871. Nr. 43. Mittheilung des Königlichen Gesammtministeriums bei Ueberreichung eines Königlichen Decrets vom 4. December 1871, nebst 2 Beilagen, den Entwurf eines Gesetzes zur Reorganisation des Landesculturraths betreffend. - 44. Königliches Decret vom 2. December 1871, die Bewilligung für den Neubau einer polytechnischen Schule betreffend, nebst 2 Beilagen.