11 Nach dem Ermessen Unseres Finanzministeriums kann auch der planmäßige Tilgungsbetrag mehrerer Halbjahrstermine einer und derselben Finanzperiode auf Einmal ausgeloost und demgemäß früher zur Abzahlung verwendet werden. Nicht minder bleibt Vorbehalten, nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Verloosungswege oder im Wege des Ankaufs aus freier Hand ein- treten zu lassen, sondern auch unter Einhaltung halbjähriger Kündigung, jedoch nicht am Ende des Jahres 1873, an einem der § 2 gedachten beiden Zins termine die ganze Anleiheschuld, oder auch nur eine Serie derselben, zurückzu- zahlen. 8 4. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staatsschuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landeswährung angewiesen werden. 8 5. Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins- und Tilgungsmittcl ist: Unser Finanzministerium, für planmäßige Verwendung derselben: der Land tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden, verantwortlich. 8 6. Die in dem Mandate vom 26. August 1830 wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 7. Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer- und Kammercreditcassenscheinen ertheilten Vorschriften, leiden auf die, dem gegen wärtigen Gesetze gemäß, ausgefertigten 5 procentigen Staatsschuldencassenscheine, ingleichen auf die dazugehörigen Talons und Coupons, durchgängig ebenfalls An wendung. 8 7. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministe rium und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden am