71 Ist auch diese Präclusivfrist verstrichen, so sollen alsdann alle bis dahin nicht umgetauschte, aus der Creirung vom Jahre 1855 herrührende Cassenbillets gänz lich als werthlos betrachtet werden und es kann weder eine nachträgliche Umtausch- ung derselben, noch die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen weiter stattfinden. Die Vernichtung der in Gemäßheit obiger Bestimmungen eingewechselten Cassenbillets hat ebenfalls nach Ablauf des Präclusivtermins und zwar öffentlich zu erfolgen. 8 14. Die zufolge der Bestimmung im 8 2 bei der Staatsschuldencasse in defecten Cassenbillets sich ansammelnden Beträge können, unerwartet der künftigen gänz lichen Einziehung dieser Auflage, von Zeit zu Zeit durch die verordnete Com mission zur öffentlichen Vernichtung gebracht werden. Urkundlich haben wir dieses Gesetz, mit dessen weiterer Ausführung andurch Unser Finanzministerium beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Gegeben zu