Die Deputation hat es demnach zwar für ihre Pflicht gehalten, die dem Synodalbeschlusse zum Grunde gelegten Motiven — vergl. Acten der ersten evan gelisch-lutherischen Landessynode im Königreiche Sachsen vom Jahre 1871, I. Abth., S. 37 flg. — und die darauf erfolgten Beschlüsse selbst auch ihrer seits einer Prüfung zu unterziehen, jedoch nur vom Standpunkte der §§ 3 1 und 57 der Verfassungsurknnde aus und behufs der Beantwortung der Frage: Ob von jenen Beschlüssen eine mit den gedachten Verfassungsparagraphen unvereinbare Schädigung der rechtlichen oder politischen Interessen des Staates oder Einzelner zu befürchten sei. Hierbei hat sich nun für die Deputation kein ausreichender Grund ergeben, den Beschlüssen der Synode entgegenzutreten und deren Ablehnung anzurathen. Das Bedürfniß einer Umgestaltung des Patronatrechts ist von den kompetenten Factoren, der Synode und den in LvanAslicig beauftragten Staatsministern, anerkannt worden und es halten die gedachten Beschlüsse die Mitte zwischen weiter gehenden Wünschen und Anträgen und denjenigen Ansichten, wonach das Be dürfniß einer Veränderung überhaupt nicht anzuerkennen gewesen wäre. Nächstdem dürften in der Thal den Synodalbeschlüssen wichtige materielle Vorzüge nicht zu bestreiten sein. Die Deputation rechnet dahin insbesondere: n) die Vorschrift in § 2 der Vorlage, wonach bei sonst vorhandener Tüchtig keit und Befähigung wenigstens einige Berücksichtigung des Dienstalters stattzufinden hat und eine zu große Ungleichheit hinsichtlich der Besetzung geistlicher Stellen, wie sie bisher bisweilen stattgefunden haben mag, ausgeschlossen wird; b) die Bestimmung in § 7, daß, wenn eine Vereinigung zwischen Patron und Kirchenvorstand über einen der vorgeschlagenen Candidaten nicht zu erzielen ist, die Besetzung der Stelle für den vorliegenden Fall an das Landesconsistorium als eine über beiden Factoren stehende unparteiische höhere Instanz übergeht — wobei sich Wohl die Gelegenheit finden wird, manchen bisher durch Zufall, oder weil er sich äußerlich nicht genug geltend zu machen verstand, unberücksichtigt gebliebenen würdigen Geist lichen angemessen zu befördern; e) die zwar nicht mit den Synodalbeschlüssen in unmittelbarem Zusammen hänge stehende, aber doch bei Gelegenheit derselben von dem Ministerium des Cultus abgegebene Erklärung, von Abforderung eines Reverses Seiten der Patrone in den Fällen, wo solche jetzt üblich, abzusehen.