13 Analogie mit den durch Gesetz vom 23. Juni 1868 gebildeten Handels- und Gewerbekammern getragen wurden und zuletzt zu dem Eingangs erwähnten ständischen Anträge geführt haben. Diesem Anträge hat nun das Ministerium des Innern zunächst dadurch entsprochen, daß dasselbe eine aus sechzehn Fachmännern der verschiedenen Landes- theile bestehende Commission zusammenberufen und mit derselben, am 6. und 7. Juli 1 870, die vorliegenden Fragen berathen, dann aber unter Benutzung der gewonnenen Resultate den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf ausgearbeitet und vorgelegt hat. Das Letztere wird daher an sich nach den erwähnten Vorgängen keiner weiteren Rechtfertigung oder Begründung bedürfen. Blau kann zwar, wie es auch in der gedachten Commission zum Theil der Fall gewesen, darüber verschiedener Ansicht sein, ob die veränderte Organisation des Landescultnrraths gerade eine unbedingte Notwendigkeit gewesen, zumal es auch jetzt jedem Landwirthe und Jedem, welcher sich für die Sache intcressirt, frei gestanden, Mitglied eines landwirtschaftlichen Vereins zu werden und dadurch einen Einfluß ans dessen Abstimmungen, mittel bar also auch aus den Landescultnrrath, zu äußern, oder Mitgliedschaft bei dem selben zu erwerben. Jndeß wird man aus diesem Gruude allein das Gute, welches der Entwurf zu geben beabsichtigt, nicht von der Hand weisen dürfen. Dahin aber dürste die gebotene Gelegenheit, noch mehr nützliche und intelligente Kräfte für den Landes cultnrrath herbeiznziehen, und die demselben gegebene gegen früher etwas er weiterte Competenz und Selbstständigkeit allerdings zu rechnen sein, wobei im klebrigen das Wesen und die Thätigkeit der landwirtschaftlichen Vereine und Kreisvereine völlig unberührt bleibt. Tie Deputation hat sich daher entschlossen, die Annahme des Entwurfs im Allgemeinen zu befürworten; im Einzelnen aber hat sie, nach vorgängiger Be- sprecbung und Berathung mit mehreren außerhalb der Deputation stehenden, mit den Bedürfnissen der Landwirtschaft bekannten Mitgliedern der Kammer und nach vorgängiger Vernehmung mit einem Königlichen Commissar, Folgendes vor zutragen : Ueberschrift und Eingang des Gesetzes, sowie § 1 werden zur unveränderten Annahme empfohlen. Zu 8 2 hat die zweite Kammer, nach dem Vorschläge ihrer ersten Deputation, folgenden Zusatz beschlossen: