611 Wochen lang zur Einsicht ausliegen müssen. Ort und Zeit des Aus liegens sind durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Einsprüche sind bei deren Verlust wenigstens 1 4 Tage vor der Wahl bei dem Amtshauptmann anzubringen. Ueber dieselben entscheidet, wenn sie von Letzterem nicht sofort zu erledigen sind, der Bezirksausschuß." Die Unterzeichnete Deputation schlägt vor: auch hier der zweiten Kammer beizutreten, hierüber aber § 5 mit folgen dem weiteren, demselben am Schlüsse des ersten Absatzes beizufügenden Zusatze: „auf Grund des mehreren Personen gemeinsamen Eigenthums oder Gewerbsbetriebs kann nur Einer stimmberechtigt und wählbar sein," zu genehmigen. Zu 8 6. Nach den über die Zahl Derjenigen, welche an direkten Staatssteuern 100 Thlr. und mehr zahlen, stattgefundenen Ermittelungen stellt sich in einzel nen Bezirken diese Zahl als eine unverhältnißmäßig geringe dar und im All gemeinen rechtfertigen sich hierdurch die hier getroffenen Bestimmungen. Um sicher zu stellen, daß die Zahl der Wähler mindestens die vierfache Zahl der zu wählenden Vertreter betrage, hat die zweite Kammer beschlossen, die Worte in der zweiten Zeile: „die Zahl von dreißig" zu verändern in die Worte: „das Vierfache der Zahl der auf diese Classe entfallenden Vertreter," in Folge dessen aber die Schlußworte: „wenn auch die Zahl Dreißig hierdurch überschritten würde" in Wegfall zu bringen, übrigens aber § 6 unverändert angenommen. Die Unterzeichnete Deputation empfiehlt, in Uebereinstimmung mit der zweiten Kammer: 8 6 mit den vorgedachten Abänderungen zu genehmigen. Zu 8 7. Die zweite Kammer hat die Streichung dieses Paragraphen einstimmig beschlossen. Die Gründe der jenseitigen Deputation für die Ablehnung sind S. 306 des jenseitigen Berichts enthalten. Die Unterzeichnete Deputation hat keinen ausreichenden Grund gefunden, dem jenseitigen Beschlüsse entgegen zu treten, und empfiehlt auch ihrerseits: die Streichung des 8 7.