nähme der Bevölkerung, Concentriren derselben um Fabriks- und Bergwerks anlagen, Ausbildung und Vermehrung des Verkehrs und der Wirkung der Reichs gesetzgebung über Freizügigkeit, Gewerbebetrieb n. s. w. herausstelle, daß die Be zirke zu groß und man von den Gendarmen mit Recht nicht verlangen könne, daß sic auch bei der aufopserndstcn Thätigkeit stets allen Anforderungen zu genügen vermöchten. Auch wenn die den Kammern vorliegenden Reorganisationögesetze in Bezug auf die Verwaltungsbehörden mit Bezirksvertretungen in's Leben treten sollten, würde das Bedürfniß an Landgendarmen nicht verringert werden. Andere Staaten haben nach vorliegender Tabelle eine viel stärkere Gendar- meriemannschast, als Sachsen, nach ihrer Fläche und Bevölkerung z. B.: Württemberg . I Gendarm auf 0,729 ^Meilen und 3,650 Bewohner, Baden .... 1 - 0,5.-,« - - - 2,917 Altenburg ... 1 - 0,5 8 5 - - - 3,455 Weimar ... I - - 1,«4 8 - - - 4,491 dagegen Sachsen I - - 1,3ou - - - 11,595 Obgleich die Notwendigkeit einer Vermehrung der Landgendarmerie nur von wenigen Rednern ernstlich in zweiter Kammer bestritten wurde, so hielt es die Deputation doch für angezeigt, sich genaueste Auskunft darüber zu verschaffen, welche Veränderungen an den Bezirken und welche Neubesetzungen die Staats verwaltung besonders im Auge gehabt hat und ob nicht mit weniger als 50 Gendarmen das dringendste Bedürfniß befriedigt werden könne? Das Resultat dieser Erörterungen hat ergeben, daß die beantragte Vermehrung nicht zu hoch gegriffen. Nicht allein, daß ein Theil der Deputationsmitglieder aus eigner Erfahrung kennt, wie nothwendig eine Vermehrung der Gendarmen an vielen Orten ist, so erscheint der Deputation auch durch die Anführungen und Nachweise der König lichen Staatsregierung das Bedürfniß genügend begründet. In dem jenseitigen Teputationsgntachten, sowie bei der Debatte ist mehrfach gefragt worden: wie die Städte dazu kämen, dem Lande einen Theil der Wohl fahrts- und Sicherheitspolizei zu bezahlen, da doch fast von allen Städten diese innerhalb ihres Gemeindebezirks aus ihre alleinigen Kosten ausgeübt werde? Das ist der schwächste Grund gegen das Postulat. Denn die Städte haben sich nicht über Benachteiligung zu beklagen, wenn es sich um Institutionen auf Staatskosten handelt. Möge man die Vortheile nicht verkennen, welche die Städte und ihre Be wohner dadurch genießen, daß sie die Königlichen Behörden, Staatsschulen und