volljährige Männer Rücksicht genommen werden. Der Regel nach läßt sich daher annehmen, daß die Dicnergehnlfen mit dem 2 l. bis 22. Lebens jahre eintreten und nach Ablauf von 5 Jahren, also im Alter von 26/2 7 bis 31/32 bereits wieder aufrücken, während die Hülfsexpedienten vor einem Alter von 25 bis 26 Jahren überhaupt nicht zur Anstellung gelangen und, bei der größeren Zahl von Hülfscppedienten. wenigstens 6 bis 8 Jahre auf die Ausrückung in eine höher besoldete Stelle warten müssen. Das Justizministerium hält es daher für wüuschcnswerth, daß die Dienerbcsoldungsscala unter n. und b. nicht um die außerordentlich be willigten 15 Thlr. erhöht werden möge, dergestalt, daß sich also der Altersclassenetat der Diener gestalten würde, wie folgt: n. 230 Thlr. normalmäßig, b. 245 - nach 5 Iah e. 275 - - 10 0. 285 15 6. 2 90 - - 20 t. 305 - 25 und so fort, und das Justizministerium bittet ebenso um ausdrückliche ständische Ge nehmigung dieses Etats, wie der wegen der Cassenbeamten vorgelegte Alteröelasscuetat Seiten der zweiten hohen Kammer bereits erfahren hat Dieser vorgeschlagenen Abminderung ungeachtet, bittet man aber, es bei der von der zweiten hohen Kammer nach Höhe von 6030 Thlr. er folgten außerordentlichen Bewilligung in der Eigenschaft eines Berechnnnas geldes belassen zu wollen, weil die übrigen Bewilligungen den Bedarf ohnehin kaum decken werden. Im Budget ist, weil sich der Bedarf »och nicht genau übersehen läßt, die frühere Bewilligung von 159,198 Thlr. wieder ausgenommen worden. Dazu: 20,600 - Besoldnngscrhöhungen nach der Scala, 6,030 - cptraordinäre Bewilligung (BerechnungSgcld). 185,828 Thlr. überhaupt. Davon: 93,363 Besoldungen und Erhöhungen rc. der vom Mini sterium angestellten Diener incl. 1 neuerlich neu anzustellen gewesener Polizeidiener; es verbleiben daher 92,465 Thlr. überhaupt für die Dienergehülfen.