16 dies dem zwar nicht officiell anerkannten, aber in der Sächsischen Tradition be gründeten Princip widersprechen, wornach das höhere Unterrichtswesen als Staats sache zu betrachten ist. Nur muß hervorgehoben werden, daß die immer mehr überhand nehmende Sitte, die versammelten Stände mit Petitionen in dieser Richtung anzugehen, zu großen Unzuträglichkeiten und Ungleichheiten führt. Es liegt auf der Hand, daß die Gewährung solcher Beihülfen oft lediglich von Zufälligkeiten abhängt; davon, ob sie mehr oder weniger wirksame Fürsprache finden, ob die Kammern in den Stand gesetzt sind, die Bedürfnißfrage genügend zu beurtheilen, u. A.; kurz es kann nicht ausbleiben, daß Ungerechtigkeiten zu Gunsten oder Ungunsten einzelner Städte dabei unterlaufen. Man kann sich deshalb dem auch in der zweiten Kammer geäußerten Wunsche nur anschließen, daß gewisse feste Normen über Errichtung und Unterhaltung höherer Schulanstalten aufgestellt werden möchten; und müßte man auch Be denken tragen, durch ständischerseits gefaßte Beschlüsse hierüber eine Entscheidung zu fällen, so glaubt man den beabsichtigten Zweck am sichersten zu erreichen, wenn man einen allgemeinen Antrag in folgender Fassung der Kammer zur Annahme empfiehlt: die Staatsregierung wolle in Erwägung ziehen, ob sich über Errichtung und Unterhaltung höherer Schulanstalten, sowie über Unterstützung der jenigen Stadt- oder Landgemeinden, in denen höhere Schulen bereits er richtet sind, bestimmte Grundsätze feststellen lassen, und das Ergebnis; der nächsten Ständeversammlung vorlegen. Dem speciellen Berichte über die einzelnen Positionen allgemeine Bemerk ungen vorauszuschicken, oder ans principielle Fragen einzugehen, hatte die De putation nur wenig Anlaß. Seit Einführung der neuen Kirchenverfassung beschränkt sich die stän dische Compctenz ans die Mitwirkung bei Ausübung der dem Cnltusministerium verbliebenen jura eireu 8uera. In dieses Gebiet gehören die das neue Landes- ' consistorium betreffenden Vorlagen, deren Bcrathung noch aussteht, ohne Zweifel aber zu Besprechung hier einschlagender Fragen geeignetere Gelegenheit bieten wird, als die Bndgetberathung. Auch über die Schule unterliegen wichtige Gesetze, namentlich der Entwurf eines Bolksschulgesetzes, besonderer ständischer Berathnng. In Bezug ans das Schulwesen mögen aber folgende Bemerkungen hier Platz finden: