20 postulirt werden, wieder zu besetzen, und überdies wegen andauernder Krankheit des zweiten Rathes einen rechtsgelehrten Hülfsarbeiter mit einem Gehalte von 1000 Thlr. transitorisch anzuftellen. Begründeter Widerspruch wird hiergegen nicht zu erheben, vielmehr Unter position 1b. dahin abzuändern sein, daß anstatt: 10,200 Thlr. normalmäßig eingesetzt werden: 10,400 Thlr. normalmäßig und 1,000 - transitorisch. Weiter verändert sich die Position in Folge der scalamäßigen Gehaltsauf besserungen, welche hier, wo ausschließlich wirkliche Staatsdiener in Frage kommen, zu voller Anwendung gelangen müssen. Sie belaufen sich auf: 3170 Thlr. normalmäßig und 70 - transitorisch, eine Summe, welche den in der zweiten Kammer bewilligten Betrag, insoweit derselbe aus dem desfallsigen Bericht sich übersehen läßt, um 100 Thlr. übersteigt. Diese Differenz rührt ohne Zweifel davon her, daß, während diesseits der Regierungsvorschlag, wonach den Gehalten von 3000 Thlr. eine Zulage von 300 Thlr. gegeben werden soll, Annahme gefunden hat, diese Zulage von der zweiten Kammer auf 200 Thlr. reducirt worden war. Die Position wird hiernach in Höhe von 4 8,391 Thlr. normalmäßig und 2,070 - transitorisch zur Bewilligung empfohlen. Pos. 63, Landesconsistorium, kann zur Zeit nicht zur Berathung gestellt werden, da ein Beschluß der zweiten Kammer hierüber noch aussteht.