ebensowohl dem geehrten Verfasser der Eingabe, wie der gesammten von ihm vertretenen Körperschaft, um deren Interessen es sich hierbei handelt, schuldig zu sein glaubt. Dessenungeachtet hat sie sich nicht bewogen finden können, dem Petitum mittelst eines an die Kammer zu stellenden Antrags weitere Folge zu geben, und ist hierbei von folgenden Gesichtspunkten ausgegangen: Während die Gehalte der eigentlichen Staatsdiener für die Stellen fixirt sind und in dieser Fixirung den gegenwärtigen Preisverhältnissen nicht mehr ent sprechen, unterliegen die Dienstbezüge der Universitätslehrer, und folgerecht auch die Frage ihrer Aufbesserung, einer wesentlich verschiedenen Beurtheilung, indem sie nicht, wie jene, den Stellen, sondern nur der Person gelten. Weder für die außerordentlichen Professoren, noch für die ordentlichen bestehen fest normirte Gehaltsgrenzen; vielmehr sind diese Gehalte völlig verschiedenartig und kann man ihre Höhe als das finanzielle Aequivalent für die Bedeutung bezeichnen, welche sich der einzelne Gelehrte an der Hochschule zu erringen gewußt hat. Wenn demnach den Professoren die Möglichkeit einer festgesetzten Verbesserung ihres Diensteinkommens gegeben ist, so beruht sie doch in ganz anderen Voraus setzungen, wie die scalamäßigen Zulagen der Staatsbeamten, deren Stellen als nicht mehr ausreichend dotirt zu betrachten gewesen sind. Einen weiteren bedeutsamen Unterschied hat man darin zu finden geglaubt, daß für die festangestellten Beamten die Gehalte in der Regel die einzige Erwerbs und Nahrungsqnelle bilden, den Universitätsprofessoren dagegen die Möglichkeit weiteren Verdienstes — durch Collegiengelder, ärztliche Praxis, Ertheilunz von Gutachten u. s. w. — osfensteht, und daß das Gesammteinkommen der meisten ordentlichen Professoren das Dienfteiukommen der in gleichem Range stehenden Staatsdiener weit übersteigt. Diesen Momenten gegenüber können die in der Eingabe enthaltenen Er wägungen als entscheidend nicht betrachtet werden. Wenn insbesondere darin als ein Mangel in der Stellung der Universitätsprofessoren hervorgehoben wird, daß ihnen das Avancement der Staatsdiener abgehe, so muß man fast bezweifeln, ob von den ausgezeichneten Gelehrten unserer Hochschule, die in ihrer hervor ragenden akademischen Stellung gewiß die vollste Befriedigung finden, dies als ein Mangel empfunden wird; und dürften überhaupt diejenigen Motive, welche auf dem Gedanken einer Annäherung der Stellung der Professoren an die Stell ung der Staatsdiener beruhen, schwerlich dem wirklichen Interesse der Universität entsprechen. Beilage zur zweiten Abteilung, 2. Band. 4