45 zweifellosen Vortheil angesehen werden müßte, für diese alle ein und dasselbe Recht zu schaffen. Diejenigen Materien, bei welchen sich dies als wünschenswerth herausgestellt hat und bei denen die allgemeinere Gleichheit der Verhältnisse es gestattete, sind bekanntlich der Competenz der Reichsgesetzgebung unterstellt, indem das Obligationcnrecht, das Handels- und Wechselrecht schon jetzt der der Einzel staaten entzogen sind, welchen elfteren eine allgemeine Civitproceßgesetzgebung mit Nächstem hinzutreten wird. Auch könnte ein Vorgehen auf erneute Gestaltung des Privatrechts, selbst mit dem Vorzüge allgemeiner Gültigkeit für das ganze Reich, dem für alle be stehenden Verhältnisse so nöthigen Erforderniß einer Stabilität des Rechts nur großen und gefahrbringenden Eintrag thun, welche ohnehin schon durch die Biel gesetzgebung der Neuzeit nicht wenig geschädigt worden ist. Die Deputation empfiehlt daher: den Antrag abzulehnen. Pos. 73, zu Unterhaltung der Gesandtschaften, sind postulirt: 25.800 Thlr. normalmäßig und 6,500 - transitorisch, d. i. 10,400 Thlr. normalmäßig und 1467 Thlr. transitorisch weniger als im letzten Budget, wegen Wegfalls verschiedener Gesandtschaften, anstatt deren sich ein Berechnnngsgeld von 8000 Thlr. normalmäßig für sonst nothwendige Vertretungen im Auslande neu eingestellt findet. Die zweite Kammer hat dieses Postulat nur mit der Abänderung genehmigt, daß sie die Gesandtschaft in Wien mit 32 gegen 31 Stimmen als eine ständige entbehrlich, mit den für dieselbe normalmäßig etatisirten 6000 Thlr. auf den transitorischen Etat gewiesen hat und somit nur mit 19.800 Thlr. normalmäßig und 12,500 - transitorisch bewilligt. Die Unterzeichnete Deputation hält die von der Königlichen Staatsregierung für sich angezogenen Gründe (S. 186 flg. des jenseitigen Berichts E.) für hin länglich, um ihrer Kammer die Bewilligung der Summen in der eingestellten Weise mit