6tt Die Regierung hat auf diese Fragen schriftliche Antworten gegeben, und da diese sehr ausführlichen Schriftstücke sich zum Theil wörtlich im Berichte der sen- seitigen Deputation abgedruckt finden, so wird es uns, zu Vermeidung von Wiederholungen, gestattet sein, auf S. 25 bis 30 desselben zu verweisen. Die Anträge, welche diese Erörterungen hervorgernfen haben, lauten: I. Die Kammer wolle sich der Staatsregierung gegenüber erklären, daß die beim vorigen Landtage angenommenen An träge in voller Kraft bleiben. H. Die Staatsregierung zu ermächtigen, daß für den un erwarteten Fall, daß sich weder Käufer für den gesumm ten Gutscomplex oder einzelne Theile desselben, noch Pächter für die einzelnen Parcellen finden, das zu Bade- und Bauzwecken nicht nöthige Areal dem Domainenfonds zur Bepflanzung mit Wald zu überweisen. Der Antrag unter 1. wird zur Annahme empfohlen. Dagegen vermag die Deputation dem Anträge unter II. ihre Empfehlung nicht angedeihen zu lassen, und indem sie dessen Ablehnung empfiehlt, substituirt sie dafür folgenden: Die Staatsregierung zu ermächtigen, für den Fall, daß die Punkt III. unter 3 und 4 ersichtlichen Anträge als unausführbar sich erweisen sollten, das zu Bade- und Bauzwecken nicht nöthige Areal dem Domainenfonds zur Bepflanzung mit Wald zu überweisen. Es sind zwei weitere Anträge gestellt und angenommen worden: n) eine Abschätzung eintreten zu lassen, was das nach Antrag 2 S. 30 des Deputationsberichts eventuell mit Wald zu bepflanzende Areal dem Staate als Waldboden Werth ist, und 0) wenn ein Kaufgebot darauf von höherem Betrage ein geht, als die ermittelte Werthsabschätzung als Waldboden ergiebt, dasselbe zu acceptiren. Die Annahme derselben wird empfohlen.