153 der Feststellung der Entschädigung den Charakter der Öffentlichkeit erhält, was durch die Zuziehung von zwei Ortszeugeu erreicht werden soll. Bei der Entschädigung für Abtretung des Terrains zum Grubenplatze treten die vorstehenden Rücksichten nicht in gleicher Weise hervor. Es hat daher in dieser Hinsicht das gewöhnliche Eppropriationsverfahren beibehalten werden können. Der Ausführungsverordnung wird es übrigens überlassen bleiben müssen, das Verfahren zur Ausmittelung der Entschädigung, soweit etwa noch nöthig, näher zu regeln. Zu 8 20. Es ist nur eine Forderung der Billigkeit, daß auch in dem § 2 Cap. III. des Mandats vom 13. Mai 1780 vorgesehenen Falle der Tödtung eines Vieh stückes Entschädigung gewährt werde, da in diesem Falle die Tödtung eben nur als veterinärpolizeiliche Maßregel vorgeschrieben ist. Hierüber in dem vorliegenden Gesetzentwürfe eine Bestimmung zu treffen, hat aber um so mehr indicirt erscheinen müssen, als durch die auf Grund der Vermuthung einer anderen seuchenartigen Krankheit vorgenommene Tödtung und Section möglicherweise das Vorhandensein der Rinderpest constatirt wird. Zu § 2 1. Der Inhalt dieses Paragraphen entspricht der Bestimmung § 6 des Gesetzes j vom 3. Juli 1835 und steht in Verbindung mit § 3 des Entwurfs. Zu § 23. Der Ausbruch der Rinderpest ist als Landescalamität zu behandeln und der § Aufwand der zur Abwehr und zur Tilgung dienenden Maßregeln fällt daher zu- n nächst der Staatscasse zur Last. Es kann dies jedoch nur von dem Aufwande g gelten, der mit der Durchführung der veterinärpolizeilichen Maßregeln in unmittel- barer Verbindung steht, wogegen aller sonstige, indirect dadurch veraulaßte Aust Ä wand, sowie derjenige, welcher sich als Folge allgemeiner polizeilicher Verpflichtung darstellt, entweder von den speciell Betheiligten oder von der betreffenden Ge rn meinde zu tragen ist. Aus diesem Grunde ist der § 23 des Entwurfs sud b. m und 6. gedachte Aufwand von dem aus der Staatscasse zu bestreitenden aus uz zuscheiden gewesen. Um jedoch für den Fall, daß die Kosten der Desinfection die Kräfte des ein- Izz zelnen Betheiligten übersteigen sollten und in Folge dessen zu besorgen wäre, daß zjck die zur Abwendung der Ansteckungsgefahr nöthige Vollständigkeit und Gründlich- ijzk - keit der Desinfection verabsäumt werden könnte, die Ausführung der erforderlichen