8 5. Erfolgt ein solcher Antrag, so ist die Erledigung desselben zunächst Sache der s freien Vereinbarung unter den Betheiligten. Eine vermittelnde Concurren; der dem Heimathbezirke Vorgesetzten Verwalt er ungsobrigkeit findet nur dann statt, wenn ans dieselbe von der einen oder der v anderen Seite angetragen worden ist. Vereinbarungen der vorberegten Art bedürfen der obrigkeitlichen Genehmigung u und sind lediglich als Regulirungen öffentlich rechtlicher Verhältnisse, und daher n nicht von dem Gesichtspunkte eines Privatrechtstitels im Sinne von §11 des N Gesetzes über Ccmpetenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden nt vom 28. Januar 1835 aus aufzufassen. § 6. Kommt auf dem in § 5 gedachten Wege eine andere Vereinigung nicht zu Z Stande, so ist der Beitrag der einzelnen politischen Bestandtheile des Bezirkes zu sck dem durch die ordentlichen Einnahmen der Armencasse nicht zu deckenden jähr- M lichen Bedarfs der Letzteren zur einen Hälfte auf die Steuereinheiten, welche auf Zck dem zum Heimathbezirke gehörigen Grundbesitze hasten, zur anderen Hälfte auf ück die Kopfzahl der nach § 19, i jct. § 1 6 der Armenordnung für die Person bet ört tragspflichtigen Einwohner des Bezirkes auszuwerfen. 8 7. Den einzelnen politischen Gemeinden bleibt überlassen, denjenigen Antheil nv au der anfzubringenden Armeucassenanlage, der sich nach Maßgabe des § 6 ge- ,vck dachten Repartiiionsfußes nach Gruudsteuereinheiten und Kopfzahl auf sie berech- tsn net, nach dem für Gemeindeanlagen bei ihnen im Allgemeinen geltenden, oder ton nach den einschlagenden Vorschriften der Landgemeindeordnuug, beziehendlich der ,tZ) Städteordnnng für die Armenanlagen besonders festzustellenden Leistungsfuße um- >1uz zulegen. 8 8. Grundstückseigenthümer, die ihren wesentlichen Wohnsitz außerhalb des Hei- tom mathbezirkes haben, sind, wenn Armenanlagen auszuschreiben sind, lediglich bei rsck der Erhebung der auf den Grundbesitz zu vertheilenden Quote derselben nach Maßgabe des Umfanges ihres, innerhalb des Heimathbezirkes gelegenen Grund- jstsö besitzes beizuziehen. 8 9. Jedem Beitragspflichtigen bleibt nachgelassen, diejenigen fortlaufenden Bei- -gört träge, die er der Armencasse etwa freiwillig und ohne daß eine Gegenleistung da-