208 Entwurf eines Gesetzes, das Verfallen in den an die Justizbehörden zur Untersuchung und Aburtheilung abgegebenen Verwaltnngsftrafsachen betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. re. erachten für angemessen, einige Bestimmungen über das Verfahren in den an die s Justizbehörden zur Untersuchung und Aburtheilung abgegebenen Verwaltungs strafsachen zu ertheilen und verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, , wie folgt: 8 1- Das gegenwärtige Gesetz leidet auf die Untersuchung und Aburtheilung der i Handlungen und Unterlassungen gegen Polizei- und andere Verwaltnngsgesetze in n den Fällen Anwendung, in welchen die Zuständigkeit der Justizbehörde hierzu be- gründet ist, entweder 1. wegen der Höhe der im Falle der Berurtheilung des Gezüchtigten zu er- wartenden Strafe (§ 1 3, Absatz 2 des Gesetzes die Competenzverhält- -t nisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 28. .l Januar 1835), oder 2. in Folge der durch die Verwaltungsbehörde wegen des Zusammentreffens tzi der Verwaltungsstrafsache mit einer Justizstrafsache bewirkten Abgabe an m die Justizbehörde (§ 1 4 desselben Gesetzes), oder 3. in Folge der ans Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift von der Ver- -7 waltungsbehörde ohne ein solches Zusammentreffen beschlossenen Abgabe sö der Verwaltungsstrafsache an die Justizbehörde, oder in Folge des in einer is solchen Sache auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift von dem Be- --s züchtigten gestellten Antrags auf rechtliches Gehör. 8 2. Die Abgabe der Verwaltungsstrafsache an die Justizbehörde erfolgt in allen ns Fällen von 8 1 an den Staatsanwalt des Bezirks. Lehnt nach der Abgabe der Staatsanwalt die Stellung des Antrags auf fu Untersuchung ab, so hat er dies der Behörde, von welcher die Sache abgegeben ns worden war, zu eröffnen.