209 Dieselbe kann hierauf selbstständig die Anklage bei Gericht durch einen mit Auftrag zu versehenden Beamten oder Sachwalter betreiben. Geschieht dies, so leiden auf diese Anklage die strafprocessualen Bestimmungen über die Privat anklage Anwendung. 8 3. In den Fällen von § 1 unter l und 3 ist das Gerichtsamt des Wohnorts und in dessen Ermangelung des letzten Aufenthaltsorts und in dessen Ermangel ung des Orts, wo der Bezüchtigte ergriffen worden ist, in den Fällen von 8 1 unter 2 aber dasjenige Gericht, welches für die Justizstrafsache zuständig ist, zur Untersuchung und Aburtheilung der Verwaltnngsstrafsache zuständig. 8 4. In dem Falle von § 1 unter 2 werden die Berwaltungs- und die Justiz strafsache gleichzeitig untersucht und abgeurtheilt. 8 5. Die Untersuchung und Aburtheilung der Verwaltnngsstrafsache, sowie die t? Vollstreckung der etwa erkannten Strafe richtet sich in sämmtlichen Fällen von 8 l i nach den für die Untersuchung und Aburtheilung der Justizstrafsachen bestehenden L Vorschriften. 8 6. Dasselbe gilt von den Rechtsmitteln und dem Jnstanzenzuge, einschließlich <j der Nichtigkeitsbeschwerde, sowie von der Wiederaufnahme des Verfahrens. Es macht hierbei in dem Falle von 8 k unter 2 keinen Unterschied, ob und ü in wie weit nur wegen der Justizstrafsache oder nur wegen der Verwaltungsstraf st sache eine Verurtheilung in erster oder beziehendlich zweiter Instanz erfolgt ist, u und ob nur der, die Verwaltnngsstrafsache, oder nur der, die Justizstrafsache be rt treffende Theil der Entscheldung den Gegenstand des Rechtsmittels bildet. 8 7- Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erstreckt sich auch auf die Verwalt en ungssache in demselben Umfange, in welchem sie bei der Jnstizstrafsache, je nach dem Gerichte, bei welchem sie anhängig ist, eintreten würde. 8 8. Ist nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine von einer Verwaltungsbehörde ckrs erkannte Geldstrafe, weil sie nicht beigetrieben werden kann, von dem Richter in