210 eine Freiheitsstrafe zu verwandeln, so ist hierzu das Gerichtöamt des Wohnorts oder in dessen Ermangelung des Aufenthaltsorts des Berurtheilten zuständig. Gegen den Beschluß des Gerichtsamts über die Verwandlung ist nur Be schwerde an das Bezirksgericht zulässig. 8 9. Unsere Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern sind mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. Dresden, den