ihnen die Entscheidung ertheilt werden soll. Es können jedoch, nach der Be stimmung in diesem Paragraphen, die Postbehörden, so lange noch kein Straf bescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen, und ebenso kann der Angeschnldigte während der Untersuchung bei der Postbehörde auf rechtliches Gehör antragen, wodurch die Sache an die Justiz behörde zur richterlichen Untersuchung und Entscheidung gelangt. Es würden daher auch diese Fälle nach den angezogenen Vorschriften der Publications und der Ausführungsverordnung zur Strafproceßordnung zu be handeln sein. Allein bei näherer Erwägung hat sich als zweckmäßig herausgestellt, die Frage über das Verfahren der Justizbehörde in allen an sie gelangenden Verwalt ungsstrafsachen im Wege der Gesetzgebung zu regeln, zumal auch bei der Durch führung der erwähnten Vorschriften einige Zweifel in der Praxis sich gezeigt haben, deren Lösung im Wege der Gesetzgebung wünschenswerth erscheint. Ins- i besondere gilt Letzteres von der Frage wegen des Gerichtsstandes und wegen der Rechtsmittel. Man ist bei den einzelnen Vorschriften des vorliegenden Entwurfs von dem Grundsätze ausgegangen, daß die an die Justizbehörde zur Untersuchung und Ab- j urtheilung abgegebene Verwaltungsstrafsache von der Abgabe an lediglich als Justizstrafsache behandelt werden muß, und daß diese Behandlung sich eben so . Wohl ans die Untersuchung, als auch auf die Aburtheilnng und auf den Instanzen- i zug erstreckt. Es ist dabei selbstverständlich, daß im Falle einer Verurtheilung die Justizbehörde das betreffende Verwaltungsstrafgesetz und die in diesem ent haltenen Vorschriften anzuwenden hat. Auch hat der vorliegende Entwurf über- l Haupt nur die processuale Seite der Sache regeln können und davon absehen müssen, irgendwie eine Bestimmung über das, bei der Aburtheilnng anzuwendende materielle Recht ertheilen zu wollen. Es blieben daher alle hierher bezüglichen Vorschriften von dem vorliegenden Entwürfe unberührt. Insbesondere gilt dies auch von den Bestimmungen über die strafrechtliche Behandlung der Concnrrenz von mehreren Verwaltungsstrafsachen und von Verwaltungs- und Jnstizstrafsachen. Der, für die processuale Behandlung der hier einschlagenden Strafsachen oben an die Spitze gestellte Grundsatz entspricht nicht nur der Theorie und der ge- D sammten Sachlage, sondern wird auch in den Postdesraudensachen im Königreiche Preußen, aus dessen Gesetzgebung die oben erwähnte Bestimmung in das Bundes- « Postgesetz übergegangeu ist, anerkannt, und es erschien angemessen, hierbei sich der Königlich Preußischen Gesetzgebung, behufs der Herstellung möglichster Confor- mität, anznschließen.