lichen Grundsätzen wie letzterer behandelt werde. Die regelmäßige Sammlung freiwilliger Beiträge nach Vorschrift der 88 l 6, 17 der Armenordnung hat in der Mehrzahl der Heimathbezirke tatsächlich aufgehört. Es kommt daher wohl auch kaum noch der Fall vor, daß einer von der Gemeindeverwaltung beschlossenen 1 und beantragten Erhebung von Anlagen zur Armencasse, sei es als besondere Leistung, sei es in Verbindung mit den allgemeinen Gemeindeanlagen, von der 2 Regierungsbehörde die Genehmigung zu versagen wäre. Unter diesen Umständen hat der Grund, ans welchem bei Erlaß der Armen- a ordnung für die Erhebung von Armencassenanlagen eine besondere, von Frist zu H Frist zu erneuernde Genehmigung der Regierungsbehörde Vorbehalten worden ist, >s seine praktische Bedeutung verloren und es erscheint jetzt vollständig unbedenklich, js - jene Gattung von Anlagen mit den Gemeindeanlagen im engeren Sinne fortan v auf gleiche Linie zu stellen. Dies bezweckt die in § 1 des Entwurfs vorgeschlagene Beseitigung des dort n näher bezeichneten Abschnittes des 8 1 9 der Armenordnung, durch welche zugleick m nach der einen Seite hin eine zweckmäßige Geschäftsvereinfachung erzielt wird, cü während ans der anderen das Gebiet der gemeindlichen Selbstverwaltung eine er st wünschte Erweiterung erfährt. Zu 88 3, 4. In einem großen Theile, vielleicht in der Mehrzahl der bestehenden ;n- vs sammengesetzten Heimathbezirke sind im Lause der Zeit die Verhältnisse, die sich n« auf die Beitragsleistung der exemten Grundstücke und ihrer Besitzer oder Bewohner uz zu den Armenversorgungsbedürfnissen des Heimathbezirkes beziehen, auf der, durch Z 8 20 der Armenordnung gegebenen provisorischen Grundlage entweder im Wege üg gütlicher Vereinigung oder durch Entscheidung der Regierungsbehörde bereits ge- trs ordnet. Wo dies der Fall ist und die betheiligten Gemeinden und exemten lG Gutsbesitzer sich dadurch zufriedengestellt finden, würde es weder nöthig noch rath- ivs sam sein, die bestehende, vielleicht erst nach langwierigen und mühsamen Ver roh Handlungen erzielte Ordnung der Dinge blos aus dem Grunde wieder in Frage uz zu stellen, weil der durch die Armeuordnung dafür dargebotenc provisorische Maß- loft stab nunmehr durch einen definitiven ersetzt werden soll. Es erscheint vielmehr ganz unbedenklich, es bei den auf Grund des 8 20 3srs erfolgten Regulirungen auch ferner so lange bewenden zu lassen, als nicht von lsT Seiten der Betheiligten selbst das Bedürfniß einer Aenderung gefühlt und kund- -tzSki gegeben wird. Rur muß das Recht, eine solche Aenderung zu beantragen, jedem politisch ^älss selbstständigen Bestandtheile eines Heimathbezirkes (Gemeinde oder vom Gemeinde- Erste 2 I§ Ablheilung, 3. Band.