214 Besondere Motiven. Zu 8 1. Die Strafgrenze, welche in § 13 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt wor- H - den, hat zwar zu Zweifeln in der Praxis Anlaß gegeben; diese sind jedoch durch ^ constante Auslegung des Gesetzes für erledigt zu betrachten, so daß es auch nicht t< nöthig erschien, speciell auf sie einzugehen und sie im Wege der Gesetzgebung zu n lösen. Bei dem Falle unter 3 hat man zur Zeit lediglich die obeu angezogenen m Bestimmungen des Bundes-Postgesetzes vor Augen. Weitere hierher gehörige Fälle kennt zur Zeit unsere Gesetzgebung nicht. Der „Antrag auf rechtliches 8: Gehör" ist gegen den Verwaltuugsstrasbescheid gerichtet und setzt, nach ausdrück- licher Vorschrift des Bundes-Postgesetzes, diesen Bescheid außer Kraft. Die si Sacke wird hierauf an den Staatsanwalt und an das Gericht erster Instanz ab- *4 gegeben, woselbst die Sache von Neuem verhandelt und abgeurtheilt wird. Keines- -8 Wegs ist daher, wie schon vorstehend bemerkt worden, hierher auch der angezogene Zn Fall des Gesetzes vom 14. December 1837, 8 28 slg., zu beziehen. Zu 8 2. Die hier vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen in Absatz 1, 2 den zeit- -tn herigen Einrichtungen. So viel die Bestimmungen in Alinea 3 anlangt, so ist die Rechtfertigung M derselben in dem besonder», hier einschlagenden Verhältnisse zu finden. Auch die Königlich Preußische Gesetzgebung gestattet der Ober-Postdirection, ,ria für den Fall der Ablehnung des Strafantrags, selbstständig die Anklage zu er--r, heben und mit Betreibung derselben bei Gericht einen Beamten oder einen Rechts- »8si anwalt zu beauftragen. Diese Stellung der Verwaltungsbehörde und des von ihr Beauftragten läßtHüi sich am Einfachsten und Sichersten in dem Gesetze kennzeichnen und in der PraxisSixr ausführen, wenn man hier die Bestimmungen der Strafproceßordnung über die,ick Privatanklage anwendet.