2. der Königlich Preußischen Regierung den dringenden Wunsch zu erkennen geben, rücksichtlich derjenigen Zollermäßigungen im Tarife 6., deren Ein tritt nach dem Französischen Handelsverträge auf einen späteren Zeit punkt, als das Jahr 1862 verlegt war, einen der Dauer der Verzöger ung der ganzen Angelegenheit entsprechenden späteren Eintritt als am 1. Januar 1866 im Wege der Verhandlung mit der Kaiserlich Fran zösischen Regierung angelegentlichst bevorworten und, wenn irgend thun- lich, erreichen. Die Unterzeichnung erfolgte am 11. Mai 1864 in Berlin, nachdem vorher die Voraussetzung eingetreten war, von welcher die Stände dieselbe abhängig ge macht hatten. Am 14. Mai 1864 wurde der Austausch der Ratificationen ebenfalls in z Berlin bewirkt. Inzwischen waren auch die am 18. April 1864 vertagten Verhandlungen, , welche mit kurzer Unterbrechung seit dem November 1863 unter den sämmtlichen r Negierungen der zu dem Zollvereine verbundenen Staaten in Berlin gepflogen r worden waren, am 9. Mai 1864 wieder ausgenommen worden, konnten aber, da sich die Regierungen von Bayern, Hannover, Württemberg, Großherzogthum n Hessen und Nassau nicht weiter daran betheiligten, nur zwischen Preußen, Sachsen, ,, Baden, Kurhessen, den Staaten des Thüringischen Vereins, Braunschweig, Olden- bürg und Frankfurt fortgeführt werden. Durch den Abschluß der Uebereinknnft zwischen Sachsen und Preußen vom iv 1 1. Mai 1864 wurde eine weitere Grundlage für die Erneuerung der Zoll- I vereinsverträge gewonnen, die um so leichter den gewünschten Erfolg hatte, als st die Gesichtspunkte, ans welchen dieselbe beruhte, von den bei der Verhandlung p, vertretenen Regierungen im Wesentlichen getheilt wurden. Die meisten Verhand- s -c, lungspunkte fanden daher durch gegenseitiges Entgegenkommen in kurzer Zeit ihre sr Erledigung und nur über die Frage wegen der Fortgewährnng des Oldenburg durch die Verträge vom 4. April 1 853 zugesicherten Präcipuums konnte mit tsi Oldenburg eine Einigung zunächst nicht erreicht werden. Da indeß über sämmt- -t, liche übrige Gegenstände der Verhandlung eine Verständigung erzielt worden war, so erfolgte am 28. Juni 1864 der Abschluß eines Zolleinigungsvertrags zwischen ns Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den Staaten des Thüringischen Vereins. Braunschweig und Frankfurt, nachdem noch vorher am 27. Jnni 1 864 die Zm Unterzeichnung des Vertrags wegen Fortsetzung des Thüringischen Vereins statt- »tt, gefunden hatte.