219 In den Vertrag vom 28. Juni 1 864 sind die Bestimmungen der zwischen Sachsen und Preußen am 1 I. Mai abgeschlossenen Uebereinknnft ihrem ganzen Jnbalte nach übergegangen. Auch nach Abschluß des Vertrags vom 28. Juni 1864 wurden die Verhandlungen mit Oldenburg über das Präcipuum noch fort- gesetzt und dies führte bald darauf auch zu einer Wiederaufnahme der Verhand lungen mit Hannover. Bei dem allseiligen Streben nach einer Verständigung, kam es schon am 11. Julr 1864 zu der Unterzeichnung eines Vertrags, iu welchem Hannover und Oldenburg, unter einigen, durch die besonderen Verhältnisse dieser Staaten bedingten Bestimmungen, dem Vertrage vom 28. Juni 1864 beitraten. Die beiden Verträge wurden durch die Königlich Preußische Regierung im eigenen Namen und im Namen der übrigen bei denselben betheiligten Regierungen den Regierungen von Bayern, Württemberg, Großherzogthnm Hessen und Nassau alsbald mitgetheilt und dabei zugleich die Bereitwilligkeit ausgesprochen, mit ihnen in Verhandlung zu treten, wenn sie den Beitritt zu den Verträgen wünschen sollten. Dies führte Ende September 1864 zu Wiederaufnahme der Verhandlungen unter sämmtlichen Bereinsregierungen und am 12. October 1864 zu Abschluß eines Vertrags, in Folge dessen Bayern. Württemberg. Großherzogthnm Hessen und Nassau den Verträgen vom 28. Juni und I 1. Juli 1864 beitraten. Durch diese drei Verträge vom 28. Juni, 1 1. Juli und I 2. October 1864 ! war der Fortbestand des Zollvereins in seinem bisherigen Umfange wieder ge- s sichert und zugleich durch allseitige Zustimmung zu dem Hanbelövenrage mit ? Frankreich die durch denselben angebahnte Reform des Zollvereinstarifs vollzogen. Wie schon in der Uebereinknnft mit Sachsen vom 1 1. Mai 1864, so hatte ? Preußen auch in Punkt 1 0 des Schlußprotokolls zu dem Vertrage vom 2 8. Juni 1864 die von ihm im Laufe der Verhandlungen am 23. März 1864 abge- z gebenen (und den Ständen zufolge der Mittheilungen über die Uebereinknnft vom k 11. Mai 1864 bereits bekannten) Erklärungen wiederholt, daß es die darin ä bezeichnten Abänderungen und Ergänzungen der mit Frankreich am 2. August 1 1862 abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünste zum Gegenstände der Ver rat Handlung mit Frankreich machen und sich ernstlich bemühen- werde, diese Verhand- ul lungen zu einem Ergebnisse zu führen, welches den von den anderen contrahiren- den Staaten geäußerten Wünschen entspreche. Zu Erfüllung der ertheilten Zusage wurden, nackdem die Ratificationen des P Vertrags vom 12. October 1864 am 12. November 1864 ausgetauscht worden waren, am 29. November 1864 von Seiten Preußens die Verhandlungen mit rZ Frankreich in Berlin wieder ausgenommen, deren Ergebniß in dem Protokolle vom