222 des Protokolls vom 14. December 1864 der 1. Juli 1865 als Termin für den Beginn der Wirksamkeit der gesammten, mit Frankreich geschlossenen Beiträge festgesetzt worden. Für die Hinausschiebung dieses Termins auf den genannten Zeitpunkt waren theils die Rücksichten auf die in einigen Bereinsstaaten noch er forderlichen legislativen Verhandlungen, theils die Rücksichten auf den Leipziger Meßverkehr, bestimmend gewesen. So angenehm es der Regierung sein mußte, die in der letzten Beziehung vertretenen Wünsche berücksichtigt zu sehen, so war doch eine Hinausschiebung der Fristen für den Eintritt der vom Jahre 1866 an bestimmten niedrigeren Zoll sätze nicht zu erreichen und es trat damit der unvermeidliche Uebelstand hervor, daß die an Frankreich für das Jahr 1865 zugestandenen, weniger weitgehenden Zollermäßignngen über diesen Zeitpunkt hinaus nicht aufrecht zu erbalten waren und daher nur aus die Dauer von 6 Monaten hätten Geltung bemalten können. Aus einem solchen kurzen Provisorium wären aber nicht nur die erheblichsten Un zuträglichkeiten für die Zollverwaltung, welche sich durch den Vertrag mit Oester reich nur noch gesteigert hätten, sondern auch Nachtheile für die Interessenten selbst und insbesondere für den Leipziger Meßverkehr entstanden. Da die wirthschaft- lichen und finanziellen Gründe, welche bei dem Abschlüsse des Handelsvertrags für eine Abstufung der Zollsätze sprachen, kaum noch zutrafen, nachdem zwischen den einzelnen Stufen nur noch ein Zeitraum von wenig Monaten bestand, so waren die übrigen Bereinsregierungen der einstimmigen Ueberzeugung, daß es am räthlichsten sei, die für den 1. Januar 1866 in Aussicht genommenen Zollsätze gleich mit dem 1. Juli 1865 in's Leben treten zu lassen und die sächsische Re gierung vermochte sich dem Gewichte der dafür sprechenden Gründe nicht zu ent ziehen und hat dazu um so mehr ihre Zustimmung ertheilt, als sie Bedenken tra gen mußte, die Verantwortlichkeit für die aus einer Ablehnung unzweifelhaft zu befürchtenden Nachtheile zu übernehmen. Nach den inzwischen gemachten Erfahrungen dürfte ans dieser Maßregel ein Nachtheil für die betheiligten Jndustrieen nicht erwachsen sein. Die Verhandlun gen über den Zollvereinstarif waren bald beendigt, so daß derselbe mit der Aller höchsten Verordnung vom 29. April 1865 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1865, S. 145 flg.) pnblicirt werden konnte. Dagegen nahmen die Verhandlungen über den neuen allgemeinen Zolleinig ungsvertrag noch längere Zeit in Anspruch und es konnte die Unterzeichnung erst am 16. Mai 1 865 erfolgen. In dem Vertrage vom 1 6. Mai 1865 ist der Inhalt der Verträge vom 28. Juni, 11. Juli und 12. October 1864 vollständig ausgenommen, insoweit k « V § § n s; -t -°r ni -r m m tiö