223 sich die Bestimmungen derselben nicht auf den Beitritt Hannovers und Olden burgs zu dem Vertrage wegen des Verkehrs mit Tabak und Wein vom 1 1. Juli 1864 und den Anschluß dieser Staaten an die in dem Gebiete des engeren Steuervereins wegen der Besteuerung des Branntweins, sowie die bei der Aus fuhr desselben zu gewährende Rückvergütung der Branntweinsteuer beziehen und nicht einzelne Verabredungen inzwischen gegenstandlos geworden waren. Damit ist das ganze Vertragswerk zum endlichen Abschlüsse gebracht worden. Nach diesem allgemeinen Ueberblicke über den Lauf der Verhandlungen wird nunmehr ans die nähere Besprechung der Zollvereinsverträge selbst einzugehen sein. Es kommen in dieser Beziehung nachstehende Verträge und Uebereinkünfte in Betracht: 1. der Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Knrhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüring'schen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer des Handels- und Zollvereins betreffend, vom 16. Mai 1865, 2. die dazu gehörige, zwischen denselben Staaten abgeschlossene Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers, vom 1 6. Mai 1 865, 3. der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten und Braunschweig über gleiche Be steuerung innerer Erzeugnisse, vom 28. Juni 1864, 4 u. der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den znm Thüring- schen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten und Braunschweig über den Verkehr mit Tabak und Wein, vom 28. Juni 1864, welchem zu Folge 6. des Vertrags zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Knrhessen, den bei dem Thüring'schen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun schweig und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover, sowie Oldenburg andererseits, den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem Zollvereinigunzs- vertrage vom 2 8. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Ver kehr mit Tabak und Wein, von demselben Tage betreffend, vom 1 1. Juli 1864, Hannover und Oldenburg beigetretcn sind, 5. die Uebereinkunft unter den Deutschen Rheinuserstaaten über die Schifffahrts abgaben auf dem Rheine, vom 12. October 1864,