8 verbände eximirtes Grundstück) gesetzlich zustehen, worauf § 4 deö Gesetzentwurfs abzweckt. Zu 8 5. Daß der Regulirung auf Grund des Gesetzes allemal zunächst der Versuch einer freien Vereinbarung unter den Bestandtheilen des Heimathbezirkes voran gehen soll, entspricht nicht nur dem zeitherigen Verfahren, sondern empfiehlt sich auch um so mehr, als die hier einschlagenden, sich sehr verschieden gestaltenden örtlichen Verhältnisse es den Betheiligten selbst nach Umständen wünschenswerth erscheinen lassen können, anstatt des in § 6 aufgestellten, ein anderes, beziehendlich mehr oder weniger modificirtes Leistungsverhältniß zur Anwendung zu bringen. Der Vorbehalt der obrigkeitlichen Genehmigung entspricht der Bestimmung in § 64 der Landgemeindeordnung. Die Schlußbestimmung bezweckt die Verhütung unfruchtbarer und störender Competenzdifferenzen zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden. Zu 8 6. Wenn davon auszugehen gewesen ist, daß die Tendenz des ständischen An trags formell auf den Ersatz der provisorischen Bestimmung in 8 20 der Armenordnung durch eine, den Verhältnissen nach Einführung des jetzt gültigen Grundsteuersystems entsprechende definitive Bestimmung, materiell aber auf Beseitigung der auf der angezogenen Gesetzstelle beruhenden scheinbaren Begün stigung des eximirten Grundbesitzes vor dem zum Gemeindeverbande gehörigen gerichtet sei, so fand man sich in dieser Hinsicht ganz von selbst auf denjenigen Grundsatz hiugewiesen, welchen die bestehende Gesetzgebung bereits für ein, dem vorliegenden in vieler Beziehung analoges Verhältniß, nämlich für die Beitrags- leistnng der Rittergüter bei Aufbringung des Bedarfs für Kirchen und Schulen sanctionirt hat (Gesetz vom 8. März 1838, 88 5, 9, und vom 12. December 1855, K 7). Dle bei den Parochiallasten bestehende Modalität, wonach der durch Anlagen zu deckende Bedarf zur einen Hälfte nach der Kopfzahl, zur anderen Hälfte auf die, auf dem Grundbesitze haftenden Steuereinheiten umgelegt wird, darf auch in der Anwendung auf die für die Armencasse zu erhebenden Anlagen Wohl als geeignet angesehen werden, um einerseits den billigen Ansprüchen der Gemeinden und Heimathbezirke auf Gleichstellung des epimirten Grundbesitzes mit den zum Gemeindeverbande gehörigen Beitragspflichtigen zu genügen, anderer seits aber auch einer Prägravation namentlich des größeren Grundbesitzes wenig stens für die große Mehrzahl der Fälle vorzubeugen. n 15 15 n: >ck n: 11 83