224 6. die Uebereinkunst unter den sämmtlichen Zollvereinsstaaten über die Zoll verwaltung in Frankfurt, vom 16. Mai 1865, sowie 7. die Uebereinkunst zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braun schweig und Oldenburg, betreffend die an Knrhessen zu leistende Vergütung für Mehraufwand bei Controlirnng der Uebergangsabgabe von Tabak, vom 16. Mai 1865. Die unter 1 bis mit 4 genannten Verträge sind sämmtlich mit der Aller höchsten Verordnung vom 4. Juli 1865 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1865, S. 481 flg.) publicirt, während der zu dem unter 1 genannten Vertrage gehörige neue Vereinszolltarif bereits niit der Allerhöchsten Verordnung vom 29. April 1865 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1865, S. 145 flg.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist; dagegen sind folgende Vertragsstücke: das Schlußprotokoll zu dem unter 1 bezeichneten Zollvereinigungs- vertrage nebst seinen Beilagen X., 6., 6., 0. und ki., ferner das Schlußprotokoll zu der Uebereinkunst unter 2 wegen Besteuerung des Rübenzuckers, sowie die unter 5, 6 und 7 erwähnten Uebereinkünfte dem gegenwärtigen Decrete unter Nr. I. bis mit IX. beigefügt. X. L 2. Hi n: S7 -r Der Zolleinigungsvertrag von 1853 bestand, wie die meisten Verträge aus früherer Zeit, aus drei verschiedenen Dokumenten, dem offenen Vertrage, den Separatartikeln und dem Schlußprotokolle. In dem offenen Vertrage waren die allgemeinen, mehr organischen Bestimmungen zusammengefaßt, welche zur Ver öffentlichung bestimmt waren, die Separatartikel dagegen enthielten die speciellen Vereinbarungen, welche von der Kenntniß des großen Publikums ausgeschlossen bleiben sollten, und endlich in dem Schlnßprotokolle waren die Bestimmungen auf- genommen, welche theils einen vorübergehenden, theils einen mehr reglementären ns ns ns oder administrativen Charakter hatten. Wenn nun auch die Gründe, welche früher rz< für die Errichtung eines Schlnßprotokolls sprachen, die nämlichen geblieben waren, so hatten doch die Separatartikel ihre Bedeutung verloren, nachdem dieselben mit den Verträgen und Schlußprotokollen überall der Landesvertretung vorgelegt wor den und somit zur Öffentlichkeit gelangt waren. Es ist deshalb auch von den bisher üblichen Separatartikeln abgesehen und das ganze Vertragsmaterial nach den oben angedeuteten Gesichtspunkten in einem offenen Vertrage und einem zu gehörigen Schlußprotokolle zusammengefaßt worden. tu NSi -u-