225 Zu den einzelnen Bestimmungen des Vertrags ist Folgendes zu bemerken: 1. Zn Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu Artikel 3 des Vertrags ist darauf Rücksicht genommen worden, daß Baden die bisher von dem Zollvereine ausgeschlossenen Vorstädte von Constanz, und zwar die Paradieser und die Kreuz- linger Vorstadt, dem Zollvereine wieder anschließen werde. Dieser Anschluß ist später auch erfolgt und es bezieht sich darauf die unter dem 22. Januar 1866 erlassene Bekanntmachung des Finanzministeriums (Gesetz- und Verordnungsblatt ! vom Jahre 1866, S. 29). 2. Zu Artikel 4 des Vertrags und zu dir. 3 des Schlußprotokolls. In Oldenburg bestanden zur Zeit seines Anschlusses an den Steuerverein Eisengießereien und Walzwerke, die bei dem ihnen bewilligten freien Bezüge des Roh- und alten Brucheisens für ihre Fabrikate in dem Steuervereins-In- und Auslande, namentlich in dem nahegelegenen Gebiete der freien Stadt Bremen . einen Markt fanden. Durch den Anschluß Oldenburgs an den Zollverein fiel für t i diese Werke der freie Bezug des Roheisens und damit die Möglichkeit einer Con- , i currenz mit dem nahegelegenen Auslande hinweg, dagegen gewannen sie bei der ^; Höhe der Zölle für Stabeisen und Gußwaaren einen erweiterten Absatz für ihre ) Erzeugnisse im Zollvereinsinlande, namentlich in den Preußischen Ostseehäfen. ^ In Folge der Herabsetzung der Eisenzölle durch den neuen Vereinszolltarif sahen s sie denselben indeß wieder bedroht, da die ihnen gegenüber auf Bremischem Gebiete t liegenden Eisenwerke in Folge des freieren Bezugs von Roheisen unter weit günsti geren Bedingungen zu arbeiten vermochten. — Oldenburg beantragte deshalb bei si seinem Anschlüsse an den Zollvereinsvertrag vom 28. Juni 1864 mit Rücksicht ü aus diese eigenthümlichen Verhältnisse, jenen Werken durch den freien Bezug von R Roheisen bis auf ein gewisses Maximum eine Erleichterung zu gewähren. Diesem Anträge ist unter den für die concnrrirenden Interessen nothwendigen K Beschränkungen auch entsprochen worden. 3. Zu Artikel 4. In Separatartikel 7 zum Artikel 6 des Zolleinigungsvertrags vom 4 . April Zl 1853 ist folgende Verabredung getroffen worden: „Bei Abmessung der Zolltarifsätze soll dahin gewirkt werden, daß die auf fremde Verzehrungsgegenstände gelegten Eingangsabgaben ferner min- Erste Nbtheilung, 3. Band. 37