sind durch den Abschluß der betreffenden Verträge, worüber unter Nr. II. D. das Nähere bemerkt ist, erledigt worden. 14. Zu Artikel 1 8 und Nr. 9 des Schlußprotokolls. Die Bestimmung in Art. 1 8 hat gegen früher eine etwas präcisere Fassung erhalten. Außerdem ist auf Antrag der Sächsischen Regierung die bisherige, in einigen Fällen höchst lästige Beschränkung der Handelsreisenden, wonach die selben bei Waareneinkäufen die aufgekauften Maaren nicht mit sich führen durften, solche vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen mußten, auf gehoben und die Verabredung getroffen worden, nach welcher den betreffenden Gewerbtreibenden gestattet wird, die aufgekauften Maaren selbst nach dem Be stimmungsorte mitzunehmen. 15. Zu Artikel 22 und 40, sowie zu Artikel 2 der Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers. Eine der wichtigsten Aenderungen, welche die früheren Zolleinigungsverträge erlitten haben, betrifft die Theilung der Einnahmen von den Zöllen und der : Rübenzuckersteuer und beziehendlich die Ermäßigung des Hannover und Olden- * bürg durch den Vertrag vom 4. April 1853 zugestandenen Präcipuums. Nach § 22 dieses Vertrags und nach Artikel 5 der Uebereinkunft wegen r Besteuerung des Rübenzuckers von demselben Tage hatten Hannover und Olden burg von dem Brutto - Ertrage der Einnahmen aus den Zöllen und aus der ? Rübeuzuckersteuer 7 5 Proceut mehr zu erhalten, als ihnen bei einer Theilung nach ^ Köpfen im Berhältniß ihrer Bevölkerung zu der Bevölkerung des Zollvereins zu gekommen sein würde, während von ihnen der Beitrag zu den gemeinschaftlichen n Verwaltungskosten nur nach Verhältniß ihrer einfachen Bevölkerung geleistet ch wurde. Nur insofern war das Präcipuum beschränkt, als die zugesicherten 75 « Procent den Iahresbetrag von 20 Sgr. auf den Kopf der Bevölkerung von n Hannover und Oldenburg nicht übersteigen sollten. Dieser Betrag ist indeß fast ^ ft während der ganzen Vereinsperiode gezahlt worden. Das Präcipuum gründete sich im Wesentlichen auf die Annahme, daß in n. Hannover und Oldenburg der Mehrverbrauch von hochbesteuerten Artikeln (Bräunt- -t wein, Kaffee, Reis, Südfrüchte, Tabak, Thee, Wein und Zucker) ein ansehnlich ch stärkerer sei, als in den übrigen Zollvereinsstaaten. Mochte dies auch zur Zeit ckü des Anschlusses von Hannover und Oldenburg an den Zollverein der Fall ge-