12 Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1868 betreffend, vom 26ir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. re. haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 wegen proviso rischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1868 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 8 1. Im Jahre 1 868 sind bis zum Eintritt der durch das künftige Finanzgesetz auf die Finanzperiode 18^ zu treffenden Bestimmungen den bestehenden gesetz lichen Vorschriften gemäß zu erheben: s) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit, b) ein außerordentlicher Zuschlag zur Grundsteuer nach 2 Pfennigen von jeder Steuereinheit, e) die Gewerbe- und Personalsteuer, cl) ein außerordentlicher Zuschlag zu derselben nach Höhe von drei Fünftheilen eines ganzen Jahresbetrages, e) die Schlachtstener, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die Berbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 0 die Stempelsteuer. 8 2. Die Termine für die Erhebung der Gewerbe- und Personalsteuer und der in § 1 unter b. und ci. ausgeschriebenen Zuschläge, nicht minder die Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung dieser Zuschläge hat Unser Finanz ministerium fcstzustcllen. 8 3. Alle sonstigen Abgaben, Natural- uud Geldleistungen, welche nicht ausdrück lich aufgehoben worden sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben den Staatscassen die ihnen zeither budgetmäßig zugetheilten sonstigen Einnahmequellen noch ferner zugewiesen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am